Führerschein auf Probe
Fahrerlaubnis auf Probe
Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe sollten wissen, was auf sie zukommt und wie sie rechtzeitig und richtig reagieren können! Denn bei einer Fahrerlaubnis auf Probe droht der Entzug des Führerscheines schon bei kleineren Verstößen!
Seit einigen Jahren sieht das Straßenverkehrsgesetz vor, das Fahranfängern die Fahrerlaubnis zunächst nur auf Probe erteilt wird. Damit soll erreicht werden, dass Fahranfänger besonders vorsichtig fahren. Die Statistik hat gezeigt, dass besonders Fahranfänger besonders risikobereit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen. Diese Risikobereitschaft soll mit der Fahrerlaubnis auf Probe reduziert werden.
Jede Fahrerlaubnis wird einer Person, die den Führerschein erstmalig erwirbt, zunächst nur auf Probe erteilt. Trotz des etwas irreführenden Begriffs, stellt die Fahrerlaubnis auf Probe eine reguläre Fahrberechtigung dar. Die Probezeit beim Führerschein auf Probe dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann einmal um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre verlängert werden, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar durch die Führerscheinbehörde angeordnet worden ist. Die Probezeit beginnt grundsätzlich mit der Aushändigung des Führerscheins.
Kommt es während der Probezeit zum Beispiel durch ein Strafurteil zur Einziehung der Fahrerlaubnis, so endet die Probezeit mit der Rechtskraft dieser Entziehungsverfügung. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis läuft die Probezeit im Umfang der Restprobezeit der vorherigen Probezeit weiter. Fahrverbote, die während der Probezeit von Verwaltungsbehörden oder Gerichten ausgesprochen werden, haben auf die Dauer der Probezeit keinen Einfluss. Sie werden hierdurch nicht etwa verkürzt oder verlängert.
Auch wenn es sich bei der Fahrerlaubnis auf Probe um einen regulären Führerschein handelt, so gelten für den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis während der Probezeit besondere Regeln, die der Betroffene in jedem Fall gut kennen sollte. Beim Führerschein auf Probe gelten im Vergleich zu normalen Führerscheininhabern zum Teil deutliche strengere Regelungen. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gibt es ein besonderes Stufensystem, durch das die Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zu einem besonders vorsichtigen Fahrverhalten angehalten werden sollen.
Als Grundsatz gilt: Rechtskräftige Entscheidung, die im Verkehrzentralregister eingetragen werden, führen bei einer Fahrerlaubnis auf Probe zu der Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. Als Faustregel kann angenommen werden, dass bei den folgenden Entscheidung ein Aufbaukurs beziehungsweise eine schriftliche Verwarnung, wenn ein Aufbau Seminaren bereits absolviert worden ist, von der Führerscheinbehörden angeordnet wird:
1) Rechtskräftige Verurteilung (zum Beispiel Bußgeldbescheid oder Gerichtsurteil) zu einem Bußgeld in Höhe von 40 € oder mehr.
2) Rechtskräftige Verurteilungen (zum Beispiel Bußgeldbescheid oder Gerichtsurteil), mit denen ein Fahrverbot angeordnet wird
3) Rechtskräftige Verurteilungen (zum Beispiel Bußgeldbescheid oder Gerichtsurteil), mit denen der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet wird
4) Strafrechtliche Verurteilungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen (z.B. Nötigungsverkehr, Fahrerflucht)
Verstöße innerhalb der Probezeit sind grundsätzlich in zwei Kategorien einzuordnen. Die Verstöße werden in sogenannte A-Verstöße beziehungsweise B-Verstöße eingeteilt. A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen, B-Verstöße weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen.
Ein A-Verstoß und damit eine schwerwiegende Zuwiderhandlungen ist zum Beispiel bei einer Trunkenheitsfahrt, einem Rotlichtverstoß oder aber einer Geschwindigkeitsübertretung mit einem PKW oder Motorrad von mehr als 21 km/h anzunehmen.
Ein B-Verstoß und damit eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung ist zum Beispiel bei einer bloßen Verwarnung, einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem PKW oder Motorrad bis zu 20 km/h oder bei nicht gesicherter Ladung anzunehmen.
Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe muss mit einer Reaktion der Führerschein immer dann rechnen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Grundsätzlich gibt es im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ein 3-Stufen-System. Dieses 3-Stufen-System sieht dabei folgende Sanktionen vor:
Stufe 1)
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe innerhalb der Probezeit erstmalig eine schwer wiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen so wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen.
Wird ein Aufbauseminar angeordnet, so ist zwischen zwei Aufbauseminaren zu unterscheiden.
Das allgemeine Aufbauseminar wir dann durchzuführen sein, wenn ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, der nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen steht. Dieses allgemeine Aufbauseminar wird von besonders geschulten Fahrlehrern durchgeführt. Das Aufbauseminar wird in Gruppen zwischen 6 und 12 Teilnehmern abgehalten. Grundsätzlich wird ein allgemeines Aufbauseminaren aus vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen durchgeführt. Zudem wird beim allgemeinen Aufbauseminar eine 30-minütige Fahrprobe zu absolvieren sein. Das allgemeine Aufbauseminaren ist aber nicht mit der Ablegung einer Prüfung verbunden.
Wurde von dem Fahranfänger ein Verkehrverstoß begangen, der mit Alkohol oder Drogen in Zusammenhang steht, so wird ein besonderes Aufbauseminar durchgeführt werden.
Anders als beim allgemeine Aufbauseminaren wird das besondere Aufbauseminar nicht von Fahrlehrern, sondern von Verkehrspsychologen durchgeführt. Auch dieses besondere Aufbauseminar wird in Gruppen mit 6 bis 12 Teilnehmern durchgeführt. Es erfolgt ein Vorgespräch sowie drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten ebenfalls in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Auch beim besondere Aufbauseminar wird nicht die Ablegung einer Prüfung verlangt. Im Rahmen des besonderen Aufbauseminaren muss der Teilnehmer jedoch Kursaufgaben anfertigen.
Wird ein Aufbauseminar angeordnet so verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Die Verlängerung der Probezeit geschieht von Gesetzes wegen. Einer besonderen Anordnung durch die Führerscheinbehörde bedarf es nicht.
Stufe 2)
Kommt es nach dem Absolvieren des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weiteren weniger schwerwiegenden Verstößen so erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinbehörde. Zudem empfiehlt die Fahrerlaubnisbehörde, innerhalb von zwei Monaten an einer psychologischen Beratung teilzunehmen. Die verkehrspsychologische Beratung ist nicht Pflicht.
Stufe 3)
Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit dann nochmals einen schwerwiegenden oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße, so wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Wird die Fahrerlaubnis nach einer Entziehung erneut erteilt, so läuft die Probezeit in der Länge der Restdauer der vorherigen Probezeit weiter. Das 3-Stufen-System ist in diesem Fall dann nicht mehr anzuwenden. Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Restprobezeit dann wieder erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wird die Führerscheinbehörde in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen.
Im folgenden sind einige ausgewählte Verstöße nach A- und B-Verstößen aufgelistet: (Quelle: Kraftfahrtbundesamt )
Bewertung ausgewählter Verstöße bei FaP
Nummer des Bußgeldkataloges |
Vergehen |
Punktbewertung |
Bewertung für Fahrerlaubnis auf Probe |
Bußgeld in Euro |
Fahrverbot droht? |
132 |
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt |
3 Punkte |
A-Verstoß |
90 |
nein |
132.1 |
... und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
132.2 |
... mit Sachbeschädigung |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
ja |
132.3 |
... bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichen |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
132.3.1 |
... und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet |
4 Punkte |
A-Verstoß |
320 |
ja |
132.3.2 |
... mit Sachbeschädigung |
4 Punkte |
A-Verstoß |
360 |
ja |
133.1 |
Vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten |
3 Punkte |
A-Verstoß |
70 |
nein |
133.2 |
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen der Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
133.3 |
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgängerverkehr auf Radwegfurten der freigegebene Verkehrsrichtungen | ||||
133.3.1 |
behindert |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
133.3.2 |
gefährdet |
3 Punkte |
A-Verstoß |
150 |
nein |
34 |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet (soweit nicht Straftat) ***) |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
17 |
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
18 |
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt |
1 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein |
19 |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (soweit nicht BKat-Nr. 21; 21.1) ***) |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
19.1 |
... und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet |
4 Punkte |
A-Verstoß |
150 |
nein |
19.1 |
... und dabei Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt |
4 Punkte |
A-Verstoß |
150 |
nein |
19.1.1 |
... und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (in den Fällen BKat-Nr. 9.1) ***) |
4 Punkte |
A-Verstoß |
250 |
ja |
19.1.2 |
... mit Sachbeschädigung (in den Fällen BKat-Nr. 9.1) ***) |
4 Punkte |
A-Verstoß |
300 |
ja |
20 |
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) |
1 Punkte |
A-Verstoß |
70 |
nein |
21 |
Überholt mit Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen |
4 Punkte |
A-Verstoß |
120 |
nein |
21.1 |
... und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
21.2 |
... mit Sachbeschädigung |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
ja |
22 |
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet |
2 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort( 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des 142 Absatz 4 StGB |
7 P |
A-Verstoß | |||
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge |
|
| |||
... Alkoholgenusses |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Genusses anderer berauschender Mittel |
7 P |
A-Verstoß | |||
... geistiger oder körperlicher Mängel |
7 P |
A-Verstoß | |||
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) |
|
| |||
... Vorfahrtmissachtung |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Fehlverhalten beim Überholen |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen |
7 P |
A-Verstoß | |||
... zu schnelles Fahren |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge |
7 P |
A-Verstoß | |||
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge |
|
| |||
... Alkoholgenusses |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Genusses anderer berauschender Mittel |
7 P |
A-Verstoß | |||
... Vollrausch |
7 P |
A-Verstoß | |||
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges |
|
| |||
... ohne Fahrerlaubnis |
6 P |
A-Verstoß | |||
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins |
6 P |
A-Verstoß | |||
Kennzeichenmissbrauch |
6 P |
B-Verstoß | |||
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger |
6 P |
A-Verstoß | |||
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug |
5 P |
B-Verstoß | |||
Nötigung |
5 P |
A-Verstoß | |||
Tötung **) |
5 P |
| |||
Körperverletzung **) |
5 P |
| |||
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr |
5 P |
A-Verstoß | |||
Unterlassene Hilfeleistung |
5 P |
A-Verstoß | |||
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des 142 Absatz 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat |
5 P |
A-Verstoß | |||
Alle anderen Straftaten |
5 P |
B-Verstoß | |||
51a.3 |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist |
1 Punkte |
B-Verstoß |
40 |
nein |
53.1 |
Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert |
1 Punkte |
B-Verstoß |
50 |
nein |
11.3.4 |
21 - 25 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
1 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein |
11.3.4 |
21 - 25 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
1 Punkte |
A-Verstoß |
70 |
nein |
11.3.5 |
26 - 30 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein;ja ***) |
11.3.5 |
26 - 30 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein;ja ***) |
11.3.6 |
31 - 40 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
160 |
ja |
11.3.6 |
31 - 40 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
120 |
nein;ja ***) |
11.3.7 |
41 - 50 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
11.3.7 |
41 - 50 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
160 |
ja |
11.3.8 |
51 - 60 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
280 |
ja |
11.3.8 |
51 - 60 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
ja |
11.3.9 |
61 - 70 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
480 |
ja |
11.3.9 |
61 - 70 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
440 |
ja |
11.3.10 |
über 70 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
680 |
ja |
11.3.10 |
über 70 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
600 |
ja |
11.3.4 |
21 - 25 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
1 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein |
11.3.4 |
21 - 25 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
1 Punkte |
A-Verstoß |
70 |
nein |
11.3.5 |
26 - 30 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein;ja ***) |
11.3.5 |
26 - 30 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
80 |
nein;ja ***) |
11.3.6 |
31 - 40 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
160 |
ja |
11.3.6 |
31 - 40 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
120 |
nein;ja ***) |
11.3.7 |
41 - 50 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
11.3.7 |
41 - 50 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
3 Punkte |
A-Verstoß |
160 |
ja |
11.3.8 |
51 - 60 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
280 |
ja |
11.3.8 |
51 - 60 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
ja |
11.3.9 |
61 - 70 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
480 |
ja |
11.3.9 |
61 - 70 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
440 |
ja |
11.3.10 |
über 70 km/h - innerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
680 |
ja |
11.3.10 |
über 70 km/h - außerhalb geschlossener Ortschaften |
4 Punkte |
A-Verstoß |
600 |
ja |
76 |
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren |
3 Punkte |
B-Verstoß |
40 |
nein |
241241.1241.2 |
Führen eines Kraftfahrzeug mit einer Alkoholkonzentration im Atem oder im Blut oder einer Alkoholmenge, die zu einer Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat... von 0,25 mg/l oder mehr bzw. 0,5 Promille oder mehr |
4 Punkte |
A-Verstoß |
5001.0001.500 |
jajaja |
242242.1242.2 |
Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt |
4 Punkte |
A-Verstoß |
5001.0001.500 |
jajaja |
79 |
Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit Ladung mehr als 4,20 m betrug |
1 Punkte |
B-Verstoß |
70 |
nein |
81 |
An dafür nicht vorgesehener Stelle auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen eingefahren und dadurch einen Anderen gefährdet |
3 Punkte |
A-Verstoß |
75 |
nein |
82 |
Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet |
3 Punkte |
A-Verstoß |
75 |
nein |
83 |
Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (soweit nicht Straftat) ***) |
|
|
|
|
83.1 |
... in einer Ein- oder Ausfahrt |
4 Punkte |
A-Verstoß |
75 |
nein |
83.2 |
... auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen |
4 Punkte |
A-Verstoß |
130 |
nein |
83.3 |
... auf der durchgehenden Fahrbahn |
4 Punkte |
A-Verstoß |
200 |
ja |
85 |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt |
2 Punkte |
B-Verstoß |
70 |
nein |
88 |
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt |
2 Punkte |
A-Verstoß |
75 |
nein |
12.5 |
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,Abstand weniger als |
|
|
|
|
12.5.1 |
5/10 des halben Tachowertes |
1 Punkte |
A-Verstoß |
75 |
nein |
12.5.2 |
4/10 des halben Tachowertes |
2 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
12.5.3 |
3/10 des halben Tachowertes |
3 Punkte |
A-Verstoß |
160 |
bei mehr als 100 km/hja |
12.5.4 |
2/10 des halben Tachowertes |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
bei mehr als 100 km/hja |
12.5.5 |
1/10 des halben Tachowertes |
4 Punkte |
A-Verstoß |
320 |
bei mehr als 100 km/hja |
12.6 |
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,Abstand weniger als |
|
|
|
|
12.6.1 |
5/10 des halben Tachowertes |
2 Punkte |
A-Verstoß |
100 |
nein |
12.6.2 |
4/10 des halben Tachowertes |
3 Punkte |
A-Verstoß |
180 |
nein |
12.6.3 |
3/10 des halben Tachowertes |
4 Punkte |
A-Verstoß |
240 |
ja |
12.6.4 |
2/10 des halben Tachowertes |
4 Punkte |
A-Verstoß |
320 |
ja |
12.6.5 |
1/10 des halben Tachowertes |
4 Punkte |
A-Verstoß |
400 |
ja |
15 |
Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten |
3 Punkte |
B-Verstoß |
80 |
nein |
186.1.3 |
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins... von 4 bis zu 8 Monaten |
1 Punkte |
B-Verstoß |
40 |
nein |
186.1.4 |
... mehr als 8 Monaten |
2 Punkte |
B-Verstoß |
75 |
nein |
186.2.3 |
andere als in Nr. 186.1 genannten Fahrzeuge... mehr als 8 Monaten |
2 Punkte |
B-Verstoß |
40 |
nein |
187a |
Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet |
1 Punkte |
B-Verstoß |
40 |
nein |
Gesetzestext Führerschein auf Probe
2a Fahrerlaubnis auf Probe
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1) seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2) ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3)ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt 4 Abs. 9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen wordennach 3 oder nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach 69 oder 69b des Strafgesetzbuches,nach Absatz 3 oder 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.