TÜV-Berichte, Mitführungspflicht

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Muss ich die Untersuchungsberichte bezüglich der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung aufheben?

Nach neuem Recht muss jeder Fahrzeughalter sowohl den Untersuchungsbericht bezüglich der Hauptuntersuchung als auch bezüglich der Abgasuntersuchung mindestens bis zur nächsten HU/AU aufbewahren.

Auf Verlangen der Polizei oder der Zulassungsbehörde muss der Fahrzeughalter die Untersuchungsberichte jederzeit vorweisen können. Kann er das nicht, so muss er auf seine Kosten gegebenenfalls eine weitere Abschrift besorgen.

Der Kraftfahrzeughalter und Kfz-führer ist hingegen nicht verpflichtet, die Untersuchungsberichte mitsichzuführen. Diese Verpflichtung zur Mitführung gilt nur für Fahrzeugpapiere wie zum Beispiel den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1)

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