Winterreifenverordnung

Machen Sie Ihr Fahrzeug winterfest!

§ 2 Abs. 3 a StVO besagt: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005 (BGBL I, 3716) wurde zum 1. Mai 2006 die Pflicht für Autofahrer festgeschrieben, nicht nur ihre Fahrweise sondern auch ihr Fahrzeug an die Wetterverhältnisse anzupassen.

Das bedeutet für Sie folgendes:
- Kümmern Sie sich frühzeitig um geeignete Winterreifen. Prüfen Sie auch nach, ob Ihre alten noch genügend Profil aufweisen und ob Sie älter als 7 Jahre sind. Verhärtete Winterreifen können weniger Sicherheit auf Eis- und Schnee bieten als neuere Sommerreifen. Das Alter Ihrer Sommerreifen können Sie auf der Flanke der Reifen feststellen. Dort befindet sich eine drei- oder vierstellige Zahlenfolge, die sog. DOT-Nummer. Diese gibt folgende Daten an: Die ersten beiden Zahlen ist die Woche, in der der Reifen hergestellt wurde. Die Zahl 3 gibt das Herstellungsjahr an, wenn der Reifen nicht älter als 1999 hergestellt wurde. Ab dem Jahr 2000 sind vierstellige Zahlen zu finden. Die Zahlen 3 und 4 geben dann das Herstellungsjahr nach 2000 an. Ein Reifen mit der Prägung 346 wurde z.B. in der 34. Woche des Jahres 1996 hergestellt. Ein Reifen mit der Prägung 5000 in der 50 Woche des Jahres 2000.

- Prüfen Sie auch, ob sich in Ihrer Scheibenwischanlage ausreichend Frostschutzmittel befindet. Verdreckte Scheiben aufgrund eingefrorener Scheibenwischanlagen sollten -zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers - tabu sein.

- Werden Sie bei schnee- bzw. eisbedeckter Fahrbahn ohne ordnungsgemäße Winterreifen angehalten, kostet das in jedem Fall 20,00 €. Behindern Sie dadurch den Verkehr, z.B. am Berg, werden 40,00 € und ein Punkt in Flensburg fällig.

Übrigens: Nach dem Gesetzeswortlaut werden 20,00 bzw. 40,00 € auch dann fällig, wenn Sie z.B. mit verschmierten Scheiben fahren, weil Ihre Scheibenwischanlage eingefroren ist. Im Fall des Unfalles kann ein Verstoß gegen die Winterreifenverordnung folgendes bedeuten:Ihre Kaskoversicherung kann die Versicherungsleistung verweigern, wenn der Unfall durch nicht angepasste Bereifung oder z.B. aufgrund einer Sichtbehinderung wegen verschmierter Scheiben verursacht wurde. Sie riskieren demnach durch ein nicht an die Witterungsverhältnisse angepasstes Fahrzeug den teuer erkauften Versicherungsschutz.

Sollten Sie mit einem nicht an die Witterungsverhältnisse angepasstem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, sprechen schon jetzt einige Gerichte diesen Fahrzeugführern eine Mithaftung zu. Begründung: Mit einem angepassten Fahrzeug hätte der Unfall ggf. verhindert werden können oder der Schaden wäre geringer ausgefallen.Übrigens: Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellen keine „geeignete Bereifung“ im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO dar. Auch wer Winterreifen nur auf der Vorder- oder der Hinterachse aufgezogen hat, genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3a der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeuges. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO sind übrigens alle motorbetriebenen Fahrzeuge jeder Art. Ausgenommen sind dagegen Anhänger.

Daher rechtzeitig an Winterreifen denken und diese aufziehen. Ansonsten Fahrzeug stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Im Fall eines Unfalls kann es sonst richtig teuer werden. Fahren Sie nicht erst zu Ihrem Reifenhändler oder zu Ihrer Werkstatt, wenn schon der erste Schnee gefallen ist. Denn dann ist die Auswahl der vorrätigen Winterreifen gering und die Wartezeiten für Lieferung bzw. Montage sind ggf. besonders lang!





Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen!

Anwalt.de: Rechtsberatung aus allen Fachgebieten
Dieselrußfilter
Änderung des Bußgeldkataloge