Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)

Fahrerflucht

Eine häufige Straftat im Straßenverkehr stellt die Fahrerflucht (auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht genannt) dar. Eine Fahrerflucht wird gemäß 142 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Regelmäßig wird der Betroffene eine Geldstrafe erhalten.

Für den Betroffenen oft viel gravierender ist jedoch der Umstand, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig auch der Entzug des Führerscheins droht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar damit rechnen, dass eine sofortige Entziehung des Führerscheins angeordnet wird. Ein Entzug des Führerscheins im Rahmen einer Fahrerflucht kann mit mehr als einem Jahr Führerscheinentzug geahndet werden.

Die Fahrerflucht im Straßenverkehr stellte daher kein Kavaliersdelikt gar. Der Betroffene sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sehr ernst nehmen und zunächst weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Vorwurf nehmen.

Der einer Fahrerflucht Beschuldigte sollte zunächst zu dem Tatvorwurf der Fahrerflucht keinerlei Stellung nehmen und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine Verurteilung häufig erst durch eine ungeschickte Einlassung der Betroffenen überhaupt erst ermöglicht wird. Gerade bei Fahrerfluchten ist nämlich zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Vorsatz der Fahrerflucht, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Kenntnis vom Unfall tatsächlich gerichtssicher nachweisen können. Bei diesen Punkte bieten sich für den Beschuldigten ernsthafte Verteidigungsansätze. Zudem spielt häufig des angerichteten Schadens eine ganz wesentliche Rolle. Auch hier gilt es zu prüfen, welche Schadenshöhe tatsächlich entstanden und nachweisbar ist.

Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht kann für den Beschuldigten oft viel erreicht werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht kann je nach Sachverhalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen und so den Beschuldigten vor einer Verurteilung bewahren. Ist eine Verurteilung nicht zu verhindern, besteht oft die Möglichkeit, einen langfristigen Führerscheinentzug zu verhindern.

Sobald ein Betroffener erkennt, dass gegen ihn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht droht, sollte er weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussage tätigen. Zudem sollte er sich unverzüglich an ein Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht wenden.

Gesetzestext § 142 StGB (Unfallflucht)

142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) besagt:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe ( 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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