Führerscheinentzug

Entzug des Führerscheins (Fahrerlaubnis)

Jedes Jahr ereignen sich mehrere tausend Straftaten im Straßenverkehr. Täglich werden in Deutschland eine Vielzahl von Trunkenheitsfahrten , Straßenverkehrsgefährdungen, Fahrerfluchten und fahrlässige Körperverletzungen vor deutschen Gerichten verhandelt. Den Beschuldigten drohen empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen.

Die anwaltliche Praxis zeigt jedoch, dass für die Beschuldigten selbst hohe Geldstrafe häufig nicht so belastend sind, wie ein drohendes Fahrverbot oder gar der Entzug des Führerscheins.

Das Problem bei Straftaten im Straßenverkehr: Insbesondere bei Straftaten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr und Fahrten unter Drogeneinfluss ( 316 StGB) sowie Fahrerfluchten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. 142 StGB) wird das Gericht den Täter regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen. Dann ist der Entzug des Führerscheins die zwingende Folge.

Dies bedeutet für den Betroffenen, dass seine Fahrerlaubnis tatsächlich weg ist und er bei der Führerscheinbehörde einen neuen Führerschein beantragen muss. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr/ Fahrt unter Drogeneinfluss ( 316 StGB) und Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. 142 StGB) muss das Gericht jedoch nicht nur den Führerschein entziehen, sondern zudem eine Sperrfrist verhängen. Je nach Straftat muss bei einer Ersttat, die keine Besonderheiten aufweist, mit einer Sperrfrist von 9 bis 24 Monaten gerechnet werden. In Ausnahmefällen kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In besonders gravierenden Ausnahmefällen kann sogar eine lebenslängliche Sperre verhängt werden.

Betroffene bringen häufig vor, dass für sie aus beruflichen Gründen der Entzug des Führerscheines existenzbedrohend ist. Insbesondere für Berufskraftfahrer, wie LKW-Fahrer, Busfahrer oder zum Beispiel Taxifahrer bedeutet der Führerscheinentzug quasi ein komplettes Berufsverbot.

Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht daraus jedoch nicht den Schluss, dass ein Führerscheinentzug dann regelmäßig nicht in Betracht kommt. Die Rechtsprechung zieht sich in diesen Fällen auf den Standpunkt zurück, dass diejenigen Führerscheininhaber, die aus beruflichen Gründen besonders auf den Führerschein angewiesen sind, um so mehr darauf achten müssen, dann gerade nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im Verkehr zuführen. Der Hinweis des Beschuldigten allein, er sei dringendst auf seinen Führerschein angewiesen, wird ihn in einem Strafverfahren wegen einer Verkehrstraftat nicht vor dem Entzug des Führerscheins bewahren.

Häufig ist an dem feststehenden Sachverhalt, z. B. bei einer Trunkenheitsfahrt, bei der der Kraftfahrzeugführer auf frischer Tat ertappt worden ist, nichts zu deuteln. Wenn eine Verurteilung dem Grunde aber nicht verhindert werden kann, so können die Folgen einer Verurteilung häufig erheblich gemildert werden. Insbesondere bestehen rechtliche Möglichkeiten, den Entzug des Führerscheins und die Dauer der Sperrfrist erheblich abzumildern.

Denjenigen Führerscheininhaber, denen ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt, einer Fahrerflucht oder einer Straßenverkehrsgefährdung droht, ist dringend anzuraten, nicht den Kopf in den Sand zu stecken und nichts zu tun, sondern sich fachlich fundiert über die Chancen zu informieren, die bestehen, um die Folgen einer solchen Straftat zu reduzieren. Die anwaltliche Praxis zeigt: diejenigen, die ohne jede Vorbereitung in die Hauptverhandlung gehen, werden die standardisierte Strafe bekommen, die in solchen Fällen vorgesehen ist. Dies bedeutet insbesondere ein Führerscheinentzug von insgesamt einem Jahr oder mehr.
Nutzt der Betroffene aber die rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig und richtig, so kann insbesondere die Dauer des Führerscheinentzuges deutlich verringert werden. Zudem kann den Betroffenen oft geholfen werden, die aus beruflichen Gründen auf bestimmte Fahrzeugklassen angewiesen sind. Nicht selten erklären sich die Gerichte bereit, von der Sperrfrist bestimmte Ausnahmen zuzulassen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die bei Drogenfahrten und Trunkenheitsfahrten einschlägigen Paragrafen sind die 316 und 315 c StGB. Paragraf 316 StGB regelt die "einfache" Trunkenheitsfahrt. Hierunter fallen dem Grunde nach auch die Fahrten unter Drogeneinfluss, wenn es zu Ausfallerscheinungen gekommen ist.

316 StGB regelt folgendes:

"Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht."


Ist es während einer Trunkenheitsfahrt oder während einer Fahrt unter Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder zu einem Unfall mit erheblichem Sachschaden gekommen, so richtet sich die Strafbarkeit nach 315c StGB.


315c StGB besagt:

(1) Wer im Straßenverkehr

1) ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2) grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1) die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2) fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Bei beiden Paragraphen handelt es sich um Straftatbestände, die nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können.

Vorsätzliche Begehung bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren.

Fahrlässigkeit bedeutet bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte.

Bei einer normalen Trunkenheits- oder Drogenfahrt wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheits- oder Drogenfahrt beziehungsweise eine vorsätzliche oder fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig:Zum einen ist davon auszugehen, dass die Strafe und auch die Sperrfrist beim Führerschein von dem Gericht höher angesetzt wird, wenn dem Betroffenen Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Zum anderen kann die Angabe des Betroffenen, er sei vorsätzlich betrunken oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen.

Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine erhebliche Kostenfolge haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder aber bei einer Straßenverkehrsgefährdung Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 € ausmachen.In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Trunkenheits- oder Drogenfahrt oder wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe und einer höheren Sperrfrist, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird.

Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden.

Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Trunkenheits- oder Drogenfahrten regelmäßig nicht der Fall.

Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto "Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren" bzw. nach dem Motto "Ehrlich währt am längsten!" zu verbessern. Mit dieser Taktik werden Sie vor Gericht bei einfachen Trunkenheits- bzw. Drogenfahrten nicht punkten! Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen!

Gesetzestext Führerscheinentzug

69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c),
2.
der Trunkenheit im Verkehr ( 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches ( 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen ( 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

111a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden ( 94 Abs. 3, 98).

69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.