bedeutender Sachschaden

Die Höhe eines bedeutenden Sachschadens ist hier eine Frage der Wertung. 142 StGB sagt zu der Frage des "nicht bedeutenden Sachschadens" konkret nichts. Die Grenze dürfte derzeit jedoch bei ungefähr 1.000 € zu ziehen sein. Haben Sie z. B. auf einem Parkplatz nur die Stoßstange eines anderen Fahrzeugs berührt und dadurch an der Stoßstange eine leichte Beule verursacht, so wird die Grenze von 1.000 € regelmäßig nicht erreicht werden. Sie können daher beim Vorwurf "Fahrerflucht" sich unter Umständen erfolgreich auf die Sonderregelung des 142 Abs. 4 StGB berufen.

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