Parkrempler

Grundsätzlich bestraft 142 jegliche Pflichtverletzung zur Feststellung der Unfallbeteiligung. Somit ist es grundsätzlich für den Anwendungsbereich des 142 StGB unerheblich, wann und wo ein Unfall stattfindet.

Der Gesetzgeber hat jedoch für leichte Schäden außerhalb des fließenden Verkehrs, z. B. auf Parkplätzen eine gesonderte Regelung für notwendig erachtet. Um nicht jeden Unfallbeteiligten, der nur einen leichten Parkrempler verursacht hat, mit Strafe belegen zu müssen, hat der Gesetzgeber in 142 Abs. 4 StGB eine Ausnahmevorschrift vorgesehen. Nach dieser Vorschrift kann von der Strafe gem. 142 Abs. 1 und 2 StGB abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellung nachträglich ermöglicht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber z. B. Unfallbeteiligte vor Strafe schützen, wenn nur ein unbedeutender Sachschaden z. B. auf einem Parkplatz verursacht worden ist und der Unfallbeteiligte sich innerhalb von 24 Sunden noch zu dem Unfall meldet. Aufgrund des nicht bedeutenden Sachschadens kann in diesen Fällen das Gericht die Strafe mildern bzw. von der Strafe ganz absehen.

Praxistipp: Der bedeutende Sachschaden ist hier eine Frage der Wertung. 142 sagt zu der Frage des "nicht bedeutenden Sachschadens" konkret nichts. Die Grenze dürfte derzeit jedoch bei ungefähr 1.300 € zu ziehen sein. Haben Sie z. B. auf einem Parkplatz nur die Stoßstange eines anderen Fahrzeugs berührt und dadurch an der Stoßstange eine leichte Beule verursacht, so wird die Grenze von 1.300 € regelmäßig nicht erreicht werden. Sie können daher beim Vorwurf "Fahrerflucht" sich unter Umständen erfolgreich auf die Sonderregelung des 142 Abs. 4 StGB berufen.



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