Werkstatt, Reparaturdauer
Bei der Beauftragung meiner Werkstatt mit der Durchführung der Reparatur wurde mir zugesagt, dass die Reparaturen lediglich drei Tage dauern würden. Nunmehr dauern die Reparaturen bereits über eine Woche. Was für Ansprüche habe ich?
Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich bei Auftragserteilung einen genauen Fertigstellungstermin nennen. Dieser Fertigstellungstermin sollte als verbindlich bezeichnet werden. Wird dieser Fertigstellungstermin dann von Ihrer Werkstatt um mehr als 24 h überschritten, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch von der Werkstatt einen kotenlosen Mietwagen zu verlangen. Stellt Ihnen die Werkstatt einen solchen Mietwagen nicht kostenlos zu Verfügung, so haben Sie einen Anspruch darauf, 80 Prozent der Mietwagenkosten für einen angemessenen Mietwagen von der Werkstatt ersetzt zu verlangen.
Ein solcher Anspruch steht Ihnen nur dann nicht zu, wenn die Verzögerung von der Werkstatt nicht zu vertreten ist. Dies kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn durch höhere Gewalt, einen Streik oder durch Engpässe bei den Zulieferern die Reparaturen nicht rechtzeitig fertig gestellt werden konnten. In diesem Fall trifft die Werkstatt dann gegebenenfalls kein Verschulden. Die Werkstatt hat jedoch dann die Verpflichtung, Ihnen unverzüglich einen neuen verbindlichen Fertigstellungstermin zu nennen. Gegebenenfalls stellt Ihnen die Werkstatt dann auch aus Kulanz einen Mietwagen kostenlos zur Verfügung.
Wurden Sie durch die Verzögerung bei den Reparaturen weiter geschädigt, zum Beispiel dadurch, dass Sie nicht wie geplant in den Urlaub fahren konnten, so haftet die Werkstatt bei dem Vorliegen von Verschulden seitens der Werkstatt ggf. auch für diese weitergehenden Schäden. Hier stellt sich jedoch regelmäßig das Problem, dass der Kunde beweisen muss, welche Schäden durch die Verzögerung bei der Reparatur kausal entstanden sind.