Trunkenheitsfahrt

Fahrt unter Alkoholeinfluss

Trunkenheitsfahrt

Die Dunkelziffer bei Trunkenheitsfahrten ist extrem hoch. Es wird geschätzt, dass lediglich eine von 1000 Trunkenheitsfahrten entdeckt wird. Für den Betroffenen, der mit Alkohol am Steuer im Straßenverkehr erwischt worden ist, ist dies natürlich kein Trost. Gerade im Bereich Alkohol und Drogen am Steuer verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Jedem Verkehrsteilnehmer, der mit über 0,3 beziehungsweise 0,5 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, droht ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren

Auch wenn der Sachverhalt der Trunkenheitsfahrt, gerade wenn der Fahrer auf frischer Tat ertappt worden ist, oftmals klar ist, kann an der Höhe der Strafe und insbesondere auch an der Dauer zu erwartenden Führerscheinsperre angesetzt werden. Nicht selten warten Betroffene jedoch tatenlos auf die Hauptverhandlung und stecken den Kopf in den Sand. In diesen Fällen muss der Betroffene damit rechnen, vor Gericht in einem sprichwörtlich kurzen Prozess eine Strafe mit entsprechend langer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheines zu bekommen.

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Trunkenheitsfahrt ohne Unfall

Einfache Trunkenheitsfahrt ohne Unfall

Wurde der Betroffene erstmalig mit Alkohol im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder Beschlagnahme worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet.

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Trunkenheitsfahrt mit Unfall

Trunkenheitsfahrt mit Unfall

Ist es während der Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.

Zudem droht in einigen Fällen, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Betroffene mit mehr als 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt erwischt worden ist. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.

Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, so sollte der Betroffene sich rechtzeitig damit auseinander setzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein sicher wiederzuerlangen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung gemäß 315c StGB zu vermeiden, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperrfrist ausnehmen zu lassen und welche Schritte dafür notwendig sind. Gerade bei einer Trunkenheitsfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.

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Gesetzestext § 316 StGB Trunkenheitsfahrt

316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

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