Ihr Forum für Verkehrsrecht
Fundierte Informationen zum Verkehrsrecht
Das Internet ist eine hervorragende Quelle, um schnell erste Informationen zu finden.
Leider erkennt der Ratsuchende nur selten, welche Informationen verlässlich sind und welche nicht. Grade im rechtlichen Bereich finden sich eine Vielzahl von falschen oder unvollständigen Informationen! In Blogs und anderen Chats schildern Betroffenen ihren Fall oder zumindest so, wie sie ihn verstanden haben.
Grade im juristischen Bereich ist es wesentlich zu erfahren, wie sich die Rechtslage und der Sachverhalt im konkreten Fall darstellt.
Die Internetpräsenz von Verkehrsrechtsforum.de bietet Ihnen auf über 3000 Seiten fachlich fundierte Informationen rund um die Themen Auto- und Verkehrsrecht.
Auf der Internetseite Verkehrsrechtsforum.de finden Sie fundierte und verlässliche Informationen zu insbesondere zu den Themen:
- Führerschein- und Fahrerlaubnisentzug Fahrverbot
- Trunkenheitsfahrten
- Fahrten unter Drogeneinfluss
- Fahrerflucht
- Bußgeldverfahren/ Ordnungswidrigkeitenrecht
- MPU
- Unfallregulierung
Die Informationen werden stets aktualisiert und stehen Ihnen jederzeit kostenfrei zur Verfügung. Sämtliche Beiträge werden durch Fachanwälte für Verkehrsrecht verfasst. Rechtsanwalt Dr. Pott, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, und Partner der Kanzlei RPP Prof. Dr. Platena und Partner betreut das Verkehrsrechtsforum und zeichnet sich für sämtliche Beiträge verantwortlich.
Kostenlose Erstberatung Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Pott ist seit Jahren als Fachanwalt für Verkehrsrecht auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und Partner der Rechtsanwaltskanzlei RPP Prof. Dr. Platena und Partner.
Gerade bei Verkehrsunfällen, Verkehrsstraftaten, Bußgeldverfahren und bei Fragen rund um den Führerschein sollten Sie die Hilfe eine Fachanwaltes für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen.
Damit Sie von Beginn an alles richtig machen, bietet Ihnen Rechtsanwalt Dr. Pott eine kostenlose Erstberatung an. Gerne besprechen wir mit Ihnen jetzt, wie wir Ihnen weiterhelfen können. Rufen Sie uns gerne an unter 05231/ 308 140 oder schreiben Sie uns eine Email an pott@rpp.de oder nutzen Sie das untenstehende Formular.
Die kostenlose Erstberatung bieten wir Ihnen für die folgenden Bereiche an:
- Unfallregulierungen nach einem Verkehrsunfall
- Bußgeldsachen z.B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Fahrt unter Alkohol oder Drogen
- Verkehrsstraftaten wie Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung
- Führerscheinentzug
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Aktuelle Entscheidungen
Im folgenden finden Sie aktuelle Urteile deutscher Gerichte zu verkehrsrechtlichen Fragen.
Keine sofortige Entziehung des Führerscheins nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis
Auf der Fachseite für Rechtsfragen zum Thema Führerschein und Drogen (www.rechtsanwalt-drogen-verkehrsrecht.de) wurde eine Entscheidung des OVG Münster (OVG Münster, Beschluss vom 14.11.2019 - 16 B 638/19) veröffentlicht, die sich mit der Frage befasst, ob bei einem nachgewiesenen Mischkonsum die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde erfolgen darf.
Das OVG Münster führt dazu aus: Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel auch dann nicht ohne weitere Aufklärung unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, wenn eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen hat. Auch in einem solchen Fall haben die Fahrerlaubnisbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch die Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden. Das kumulative Vorliegen des fehlenden Trennens mit einer weiteren Zusatztatsache im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt in der Regel nicht aus sich heraus zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 FeV.
Rechtsanwalt Dr. André Pott rät daher auf seiner Internetseite www.rechtsanwalt-drogen-verkehrsrecht.de dazu, auch bei einem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol eine sofortige Entziehung des Führerscheins nicht zu akzeptieren.
Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall
Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall
2.Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 Kilometern kann nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger bei erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs nur dann Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden Neupreisentschädigung zu beanspruchen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
BGH, Urteil vom 29.9.2020 – VI ZR 271/19
Handyverstoß durch Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Ohr
Handyverstoß durch Einklemmen des Handys zwischen Schulter und Ohr
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1 a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ des Handys liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
OLG Köln, Beschluss vom 4.12.2020 (1 RBs 347/20)
Halterhaftung und Betriebsgefahr bei Beschädigung durch abgestellten Anhänger
Mit Urteil vom 17.01.2014 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass sich aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellermitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung unbestreitbare Informationen darüber ergeben können, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Das Oberverwaltungsgericht NRW führt zwar nochmals deutlich aus, dass eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die nach einer Sperrfrist erteilt worden ist, grundsätzlich anerkannt werden muss und eine Aberkennung ansonsten gegen den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz verstoßen würde.
Ergeben sich aber nach Informationen des Ausstellerstaates Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht vorlagen, so kann die Anerkennung dennoch versagt werden. Das OVG NRW führt dazu aus:
"Davon ausgehend bleibt der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers die Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland nach 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV versagt. Im Hinblick auf die vom Senat eingeholte Auskunft der Gemeinde T. vom 14. August 2013 liegen vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 27. August 2009 belegen. Danach war der Kläger in T. mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni bis zum 14. September 2009 gemeldet. Aus dieser Mitteilung folgt, würdigt man sie unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Verfahrens, dass der Kläger jedenfalls 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der im Führerschein vorgenommenen Eintragung nicht in Polen, sondern in Deutschland hatte. Die für 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von lediglich 91 Tagen reicht für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Dass der Kläger 2008 schon einmal für 204 Tage in T. gemeldet war, ist unerheblich. Ein in diesem Zusammenhang möglicherweise begründeter ordentlicher Wohnsitz in Polen bestand zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs 2009 jedenfalls nicht mehr fort, nachdem sich der Kläger im August 2008 zunächst wieder aus T. abgemeldet hatte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, ohne gemeldet gewesen zu sein, 2009 tatsächlich deutlich länger als 91 Tage länger in Polen aufgehalten hat, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die theoretische Möglichkeit eines weiteren, trotz bestehender Meldepflicht nicht angemeldeten Aufenthalts in Polen genügt nicht, um die von der Meldebescheinigung ausgehende Beweiswirkung in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Zweifel zu ziehen. Denn es muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen melderechtlichen Verpflichtungen, soweit solche - wie hier - im Ausstellermitgliedstaat bestehen, nachkommt und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaates auf dieser Grundlage erteilte Meldebescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt."