Schmerzensgeld/Schmerzensgeldtabelle

Schmerzensgeld und Schmerzensgeldtabelle

Jeder Geschädigte, der durch einen Unfall oder eine Straftat verletzt wurde, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Bemessung des Schmerzensgeldes hängt dabei insbesondere von der Art und Dauer der Schmerzen und Beeinträchtigungen ab. Die Höhe kann anhand von sog. Schmerzensgeldtabellen festgelegt werden.

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Hat der Geschädigte "nur" eine Stauchung der HWS erlitten, die nach einer Woche wieder vollständig abgeheilt ist, stehen ihm ggf. nur 500 € als Schmerzensgeld zu. Hat der Geschädigte dagegen schwerste Verletzungen und z.B. eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, so können ihm mehrere hunderttausend Euro allein als Schmerzensgeld zustehen.

Das OLG Oldenburg hat die Grundsätze bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wie folgt dargelegt:

"Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJWRR 2003, S. 24, 26. PalandtHeinrichs, BGB, 65.A., 253 Rdnr. 11).

Bei der Bemessung [...] des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen (Oberlandesgericht Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.), wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (PalandtHeinrichs, a.a.O., 253 Rdnr. 18. KG, a.a.O., S. 27)."

Bei der Frage der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes müssen verschiedene Positionen Berücksichtigung finden:

- Art und Schwere der Verletzung

- Dauer der Heilbehandlung

- verbleibende Dauerschäden

- erlittene Schmerzen

- besonders gravierendes Verschulden des Schädigers

- Mitverschulden des Geschädigten

- Beeinträchtigung der Lebensqualität

- Alter des Geschädigten

- psychische Beeinträchtigungen

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