Fahrt unter Drogeneinfluss

Drogenfahrt

Sie haben nach dem Konsum von Canabis, Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt? Sie haben Ihren Führerschein bereits verloren oder werden ihn demnächst abgeben müssen? Es geht Ihnen darum, zu wissen, wie es weiter geht, was auf Sie zukommt und wie Sie sich verhalten sollten? Sie wollen die Zeit ohne Führerschein möglichst so kurz wie möglich halten, da Sie nicht auf Ihren Führerschein verzichten können?

Die Dunkelziffer bei Drogenfahrten ist extrem hoch. Es wird geschätzt, dass lediglich eine von 1000 Drogenfahrten entdeckt wird. Für den Betroffenen, der unter Einfluß von Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen am Steuer im Straßenverkehr erwischt worden ist, ist dies natürlich kein Trost. Gerade im Bereich Alkohol und Drogen am Steuer verstehen die Ermittlungsbehörden keinen Spaß. Jedem Verkehrsteilnehmer, der mit Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen im Blut am Steuer eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, droht ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren

Auch wenn der Sachverhalt der Drogenfahrt, gerade wenn der Fahrer auf frischer Tat ertappt worden ist, oftmals klar ist, kann an der Höhe der Strafe und insbesondere auch an der Dauer zu erwartenden Führerscheinsperre angesetzt werden. Nicht selten warten Betroffene jedoch tatenlos auf die Hauptverhandlung und stecken den Kopf in den Sand. In diesen Fällen muss der Betroffene damit rechnen, vor Gericht in einem sprichwörtlich kurzen Prozess eine Strafe mit entsprechend langer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Führerscheines zu bekommen.

Diese Strafen und Folgen drohen nach einer Drogenfahrt!

Einfache Drogenfahrt ohne Unfall

Wurde der Betroffene erstmalig mit Drogen im Straßenverkehr erwischt und ist es zu keinem Unfall gekommen, so muss er mit einer Verurteilung wegen einer Drogenfahrt gemäß 316 StGB rechnen. Er muss dann regelmäßig mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 bis 60 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 12 bis 15 Monaten rechnen. Ist der Führerschein vorläufig sichergestellt oder Beschlagnahme worden, wird diese Zeit in die gesamte Sperrfrist mit eingerechnet. Im Gegensatz zur Fahrt unter Alkoholeinfluss gibt es keine absolute Fahruntüchtigkeit. Zu dem Nachweis von Cannabis (THC, Haschisch), Extasy, Kokain, Heroin, oder Amphetaminen muss daher auch noch der Nachweise der Fahruntüchtigkeit von den Ermittlungsbehörden geführt werden. Nur wenn beides sicher beweisbar ist, darf eine Verurteilung wegen einer Drogenfahrt erfolgen.

Zudem kommt eine Bestrafung dann nicht mehr in betracht, wenn bestimmte Grenzwerte unterschritten worden sind. Die Grenzwerte stellen zwar ebenfalls keine verbindlichen Grenzwerte dar. Liegen die Blutwerte aber unter diesen Grenzwerten, dann wird man gute Argumente gegen eine Verurteilung vorbringen können.

Die Grenzwerte laut der sog. Grenzwertkommission betragen:

THC= 1 ng/ml
Morphin= 10 ng/ml
BZE= 75 ng/ml
XTC= 25 ng/ml
MDE= 25 ng/ml
Amphetamin= 25 ng/ml

Die obigen Wirkstoffe sind in den folgenden Drogen enthalten:

Cannabis= THC
Heroin= Morphin
Kokain= BZE
XTC= Ecstasy
MDE= Ecstasy
Amphetamin= Amphetamine

Kann zwar ein Wert über den obigen Grenzwerten festgestellt werden, aber keine Fahruntüchtigkeit, dann kommt "lediglich" ein Bußgeld in betracht. Diese beträgt

Für den ersten Verstoß: Strafe: 500 € und 1 Monat Fahrverbot
Für den zweiten Verstoß: Strafe: 1000 € und 3 Monate Fahrverbot
Für den dritten Verstoß: Strafe: 1.500 € und 3 Monate Fahrverbot

Drogenfahrt mit Unfall

Ist es während der Drogenfahrt zu einem Unfall gekommen, wird die Anklage gegebenenfalls auf Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315c StGB lauten. Bei einer Verurteilung gemäß 315c StGB muss der Angeklagte mit einer Geldstrafe in Höhe von circa 60 bis 90 Tagessätzen und einer Führerscheinsperre von insgesamt 15 bis 18 Monaten rechnen, wenn er erstmalig auffällig geworden ist.

Zudem droht in den Fällen der Drogenfahrt häufig, dass die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung des Führerscheines nach Ablauf der Sperrfrist eine MPU verlangt. Mit einer MPU muss auch derjenige rechnen, der bereits des Öfteren im Straßenverkehr auffällig geworden ist.

Sobald in Betracht gezogen werden muss, dass vor einer Wiedererteilung des Führerscheins gegebenenfalls eine MPU absolviert werden muss, so sollte der Betroffene sich rechtzeitig damit auseinander setzen, welche Schritte er jetzt unternehmen muss, um schnellstmöglich seinen Führerschein sicher wiederzuerlangen.

Bei einer Drogenfahrt sollten sich die Betroffenen möglichst frühzeitig darüber informieren, welche Möglichkeiten es gibt, die Sperrfrist zu reduzieren, eine Verurteilung gemäß 315c StGB zu vermeiden, bestimmte Kraftfahrzeuge von der Sperrfrist ausnehmen zu lassen und welche Schritte dafür notwendig sind. Gerade bei einer Drogenfahrt kann der Betroffene die Auswirkungen einer Verurteilung erheblich reduzieren, wenn er sich rechtzeitig und umfassend informiert und die richtigen Schritte einleitet. Der Betroffene sollte daher in jedem Fall seine Chancen kennen und sie nutzen.

Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum

Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.

Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert.

Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen.

Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.B. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. "harter Drogen" läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht.

Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen.

Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden.

Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist.

Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THC-Carbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann.

Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der "Regelmäßigkeit" tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann.

Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird.

Gesetzestext § 316 StGB Drogenfahrt

316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315a oder 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

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