Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung nach Unfall

Fahrlässige Körperverletzung

Bei Unfällen im Straßenverkehr mit Personenschäden wird ganz regelmäßig gegen den vermeintlichen Verursacher der Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren wegen einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß 229 StGB eingeleitet werden. Ein solches Ermittlungsverfahren sollte der Betroffene in jedem Fall ernst nehmen.

Grundsätzlich droht bei einer fahrlässigen Körperverletzung die Verhängung eines Fahrverbotes, einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Zudem wird eine fahrlässige Körperverletzung im Fall einer Verurteilung im Verkehrzentralregister mit fünf Punkten bewertet. Dies sind Gründe genug, um sich möglichst zeitnah nach einem Unfall mit Personenschaden mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Verbindung zu setzen.

Da bei einem Unfall mit Personenschaden stets mit einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den vermeintlichen Verursacher zu rechnen ist, sollte sich der Beteiligte an einem solchen Unfall unverzüglich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen.

Zusammen mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht kann dann das weitere Vorgehen besprochen werden. Regelmäßig wird der Fachanwalt nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht bei der Polizei beantragen, mitteilen, dass er den Beschuldigten vertritt und zunächst jede Aussage des Beschuldigten verhindern.

Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Betroffenen wir dann regelmäßig eine Stellungnahme an die Polizei/Staatsanwaltschaft sinnvoll sein. Je nach Schwere der Verletzung kann oft durch eine anwaltliche Stellungnahme eine Verurteilung verhindert werden. Mit Hilfe einer fachanwaltlichen Stellungnahme kann ein Ermittlungsverfahren häufig eingestellt werden.

Die Aussichten auf Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr sind je nach Art des Unfalls und der Schwere der Körperverletzung gut. Um diese guten Einstellungsaussichten nicht zu gefährden, sollte sich der Beschuldigte zunächst nicht gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache einlassen und sich so früh wie möglich an ein Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht wenden.

Ist bei einem Unfall ein Mensch nicht nur am Körper verletzt worden, sondern gegebenenfalls sogar getötet worden, ist der Gang zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht unumgänglich.

Dem Betroffenen droht die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr gemäß 222 StGB. Es dürfte klar sein, dass im Fall der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr eine deutlich empfindlichere Strafe droht.

Dennoch kann selbst bei Verfahren wegen einer fahrlässigen Tötung zum Beispiel nach einem Unfall nicht selten eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Dies gilt es zusammen mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht auszuloten und die entsprechenden Schritte einzuleiten, um die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens vor Gericht nicht notwendig ist. Nicht selten kann ein Ermittlungsverfahren gegebenenfalls mit einer Geldauflage zur Einstellung geführt werden.

Auch in einem Verfahren wegen einer fahrlässigen Tötung bei einem Verkehrsunfall ist es wichtig, dass sich der Betroffene zunächst nicht zur Sache einlässt und sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht wendet. Auch im Fall der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr wird der Fachanwalt dann zunächst Akteneinsicht beantragen, die Angelegenheit mit dem Mandanten nach Akteneinsicht besprechen, sich an die Staatsanwaltschaft wenden und versuchen, das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.

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Gesetzestext § 229 Fahrlässige Körperverletzung

229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

222 StGB Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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