Nötigung im Straßenverkehr

Führerscheinentzug bei Nötigung im Straßenverkehr

Vorsicht bei Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr. Führerscheinentzug und Fahrverbot droht!

Ein gravierendes Thema im Straßenverkehr ist auch die Frage der Nötigung im Straßenverkehr. Eine typische Nötigungshandlung im Straßenverkehr ist z. B. das Drängeln auf der Autobahn. Auch hier verstehen die Staatsanwaltschaften wenig Spaß. Auch die Nötigung kann eine Straftat darstellen, die letztlich zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Im Bereich der Nötigung ist das Gericht jedoch gehalten, zu prüfen, ob tatsächlich eine Nötigungshandlung vorliegt. Häufig gibt es in diesem Verfahren nur die Aussage des Anzeigenerstatters. Die Aussage des Anzeigeerstatters ist häufig ungenau und führt nicht zu einer deutlichen Beweislage gegen den vermeintlichen Nötigenden.

Nicht jede Nötigungshandlung führt zudem zu einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne. Nicht jedes Lichthupen, Linksblinken oder absichtliches Auffahren ist eine Nötigung im Rechtssinn. Insofern gibt es gerade bei der Nötigung häufig gute Argumente, um ein solches Verfahren ggf. gegen Auflagen eingestellt zu bekommen.

Des Weiteren ist gerade bei Nötigungen die Identifizierung des Fahrers ein Problem. Nicht selten hat der vermeintlich Geschädigte sich nur das amtliche Kennzeichen notiert. Die Identifizierung des Fahrers kann nicht selten nicht erfolgen. Folglich ist auch dies ein Ansatz, um ggf. eine Verurteilung wegen Nötigung zu verhindern.

Auch bei einer Nötigung tut der Betroffene gut daran, zunächst keine Aussage zur Sache zu machen und erst nach Akteneinsicht und Sichtung der Zeugenaussage des Geschädigten ggf. sich zur Sache einzulassen.

Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Nötigungen im Straßenverkehr keinen Spass verstehen. Nicht selten wird aus einer Nötigung eine Straßenverkehrsgefährdung "gemacht", die regelmäßig deutlich höher bestraft wird. Zudem droht dem Nötiger, gerade auf Autobahnen, ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten.

Auch im Hinblick auf den Führerschein sollte daher bei dem Vorwurf der Nötigung mit Vorsicht an die Sache herangegangen werden. Hoffen Sie nicht darauf, die Sache selbst schnell erledigen zu können. Machen Sie zunächst keine Angabe zur Sache: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Gesetzestext Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB

240 StGB Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.