Straßenverkehrs- gefährdung

Gefährdung des Straßenverkehrs ist eine Straftat!

Straßenverkehrsgefährdung:

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß 315c StGB wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Ein Ermittlungsverfahren wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs wird regelmäßig dann eingeleitet werden, wenn es nach einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu einem Unfall mit Personenschaden oder erheblichem Sachschaden gekommen ist. Gleiches gilt, wenn ein solcher Unfall durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verkehrsverhalten wie grobes Falschüberholen, grobe Vorfahrtsmissachtung, durch Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen oder falsches Fahren an Fußgängerüberwegen verursacht worden ist.

In diesen Fällen droht bei einer erstmaligen Tat je nach Ausmaß der Unfallschäden eine Geldstrafe von bis zu 150 Tagessätzen. Zudem muss der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Führerschein eingezogen wird und er eine Sperrfrist von 15 bis 24 Monate erhält.

Insbesondere auch aufgrund des Risiko, für über ein Jahr seinen Führerschein zu verlieren, sollte sich der Beschuldigte nach einer Straßenverkehrsgefährdung so schnell wie möglich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht wenden. Zudem sollte er zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache machen.

In einem Erstgespräch wird der Fachanwalt die Rechtslage nach den Angaben des Beschuldigten grob einschätzen können. Im weiteren wird er Akteneinsicht beantragen und sich nach Akteneinsicht wieder mit dem Beschuldigten besprechen. Je nach Fallkonstellation wir dann eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Teilweise können selbst nach einer Straßenverkehrsgefährdung Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Diese Chance sollte jeder Beschuldigte nutzen und sich rechtzeitig fachanwaltlicher Hilfe bedienen.

Gesetzestext § 315c StGB Straßenverkehrsgefährdung

315c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängelnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2. grob verkehrswidrig und rücksichtslosa) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.