Anforderung an die Feststellung eines THC-Werts

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Anforderung an die Feststellung eines THC-Werts

OVG Koblenz

Datum: 02.01.2007

Aktenzeichen: 10 B 11390/06


BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier aufschiebende Wirkung

hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. Januar 2007 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der THC-Wert In der ihm am 29. Juni 2006 entnommenen Blutprobe von 2,7 ng/ml in eindeutigerweise festgestellt worden".

Zweifel an dieser Feststellung im Gutachten der Professoren Dr. Mattem und Dr. Aderjan vom 28. Juli 2006 bestehen nicht. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die erste chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe zu Cannabinoiden - ebenso wie zu weiteren Betäubungsmitteln - keinen Befund ergab. Ausweislich des dieses Ergebnis mitteilenden Schreibens der Sachverständigen an die Polizei vom 7. Juli 2006 handelte es sich bei der Untersuchung um einen immunologischen Vortest und sind solche Tests "nicht beweisend, weil falschpositive oder falschnegative Befunde nicht auszuschließen sind", weswegen sie .möglichst durch beweissichernde Untersuchungsverfahren, insbesondere Gaschromatographie und Massenspektroskopie (GC/MS) zur differenzierenden Untersuchung oder Konzentrationsbestimmung von Einzelsubstanzen bestätigt werden (müssen)".

Die daraufhin angeforderte "chemisch-toxikologische Bestätigungsuntersuchung mit quantitativer Bestimmung von Einzelkomponenten" - mittels .differenzierender Gaschromatographie bzw. identifizierender Massenspektroskopie" - ergab sodann den besagten THC-Wert. Bei ihm handelt es sich nicht, wie der Antragsteller vorträgt um einen "Cjrca-. Wert". In dem Gutachten vom 28. Juli 2006 wird auch nicht, wie der Antragsteller des Weiteren geltend macht, darauf hingewiesen, dass es insoweit noch weiterer Analysen bzw. Kontrolluntersuchungen bedarf.

Dass der THC-Wert nicht etwa auf "Passivrauchen", worauf sich der Antragsteller offenbar berufen will, sondern auf einen eigenen Cannabiskonsum des Antragstellers zurückzuführen ist, folgt aus seiner Einlassung gegenüber der Polizei am 29, Juni 2006. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben bestehen auch für den Senat ungeachtet ihres zwischenzeitlichen Widerrufs keine Zweifel. Insoweit sei über die betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus hier noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Aussage nach erfolgter Belehrung machte und die Niederschrift hierzu zudem unterschrieb. Danach hatte er jedoch knapp 2 1/2 Stunden vor der Blutentnahme "einen Joint" geraucht. Diese Angabe lässt sich auch sehr wohl mit der vorgefundenen THC-Konzentration vereinbaren, wird THC doch rasch abgebaut.

Schließlich ist es zwar richtig, dass der ermittelte THC-Wert "weder auf einen gelegentlichen noch gar auf einen regelmäßigen Gebrauch von Cannabis-Produkten hin(-weist)" - denn dazu besagt ein THC-Befund nichts -; hierauf hat aber das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Antragsteller konsumiere "gelegentlich" Cannabis, auch nicht gestützt. Sie beruht vielmehr auf den Bekundungen des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 29. Juni 2006, an denen sich der Antragsteller wie ausgeführt festhalten lassen muss. Er hat da aber eingeräumt, seit Jahren daheim Joints zu rauchen.

Soweit der Antragsteller abschließend noch pauschal auf die Antragsbegründung verweist, genügt sein Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -

Die Kostenentscheidung folgt aus ,154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG-.

Der Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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