Bezeichnung "Neufahrzeug" ist keine Zusicherung

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Urteil 43

Die Bezeichnung "Neufahrzeug" ist keine Zusicherung dahingehend, es handele sich bei dem Fahrzeug auch um ein neues Modell.

OLG Köln

Az: 3 U 8/02

Urteil vom: 16.07.2002



In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 250/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Volks-, Raiffeisenbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts geleistet werden.

Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ein Autohaus. Die Klägerin schloss unter Vermittlung der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug, Typ 523i, Baujahr 2000. Leasinggeber ist ausweislich der auf den 19.6.2000 datierten Bestellung sowie der auf den 21.6.2000 datierten Auftragsbestätigung "B. Leasing". Unter dem 20.6.2000 wurde die Anfrage der Beklagten von "B. Financial Services B. Bank GmbH" bestätigt, und zwar "im Namen und für Rechnung der B. Leasing GmbH".

Der Klägerin wurde am 5.9.2000 das im Februar 2000 vom Werk an die Beklagte ausgelieferte Fahrzeug übergeben. Bereits Anfang 1999 hatte die Klägerin für ihre Firma ein bis auf eine nur manuelle Klimaanlage gleichwertiges Fahrzeug im Wege eines Leasingvertrages mit der B. Bank GmbH angeschafft, das gegen das Neufahrzeug ausgetauscht wurde.

Unstreitig erfolgte spätestens September/Oktober 2000 eine "Modellpflege" der B. 5er-Reihe. Das streitbefangene Fahrzeug gehörte der alten Modellserie an. Das Modell 523i wurde in der neuen Modellserie nicht mehr hergestellt.

Die Klägerin hat gestützt auf die Wandelung mit Schreiben vom 8.3.2001 die Rückabwicklung der Anschaffung des Pkw B. begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug weise eine zugesicherte Eigenschaft nicht auf, es sei nämlich kein Neufahrzeug gewesen. Jedenfalls habe wegen der Modellpflege eine Hinweispflicht bestanden, der die Beklagte nicht nachgekommen sei. Hierin habe zugleich ein arglistiges Verschweigen der Beklagten gelegen. Hinzu komme, dass das Geschäft Ende August 2000 getätigt worden sei. Die Beklagte bzw. der Verkäufer H. habe zur Verschleierung der zeitlichen Nähe zu dem Modellwechsel und damit zur Verschleierung der Hinweispflichtverletzung die Urkunden auf Juni 2000 rückdatiert. Dies sei möglich gewesen, weil der Kaufvertrag wegen des bevorstehenden Urlaubs des Verkäufers H. im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vervollständigung teilweise blanko ausgefüllt worden sei und deshalb habe manipuliert werden können.

Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.725,13 DM und an die B. Bank GmbH 54.787,77 DM, jeweils zuzüglich Jahreszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinsatz gemäß 1 DÜG seit dem 20.3.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw B. 523i, und Verzicht auf das Recht zur Rückforderung von gezahlten Leasingraten und der gezahlten Leasingsonderzahlung gegenüber der B. Bank GmbH,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin über die Tatsache aufgeklärt, dass es sich bei dem streitbefangenen Pkw um ein auf Lager befindliches Fahrzeug gehandelt habe. Zudem sei der Ankauf im Juni 2000 getätigt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es sich zweifellos um ein Neufahrzeug gehandelt und eine Aufklärungspflicht wegen einer Modellpflege habe auch nicht bestanden.

Das Landgericht Aachen hat durch das am 14.12.2001 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon ausgehend vom Klägervortrag habe dem streitbefangenen Pkw weder eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt noch habe ein Mangel vorgelegen. Auch eine Hinweispflicht habe nicht bestanden.

Gegen dieses ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 14.1.2002 bei Gericht eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 5.4.2002 am 28.3.2002 begründeten Berufung.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden. Sie stellt weiter klar, dass sie nunmehr Gewährleistungsrechte in der Eventualreihenfolge (großer) Schadensersatz, Wandlung, Minderung geltend macht.

Die Klägerin beantragt unter Berücksichtigung einer Berichtigung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.725,13 DM und an die B. Leasing GmbH zu Bestandsnummer , Kundennummer, 54.787,77 DM, jeweils zuzüglich Jahreszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinsatz gemäß 1 DÜG seit dem 20.3.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw B. 523i, Fahrzeug-Ident.Nr.: und Verzicht auf das Recht zur Rückforderung von gezahlten Leasingraten und der gezahlten Leasingsonderzahlung gegenüber der B. Leasing GmbH zu Beratungsnummer , Kundennummer ,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet hilfsweise, die Revision zuzulassen, sowie der Klägerin nachzulassen, etwaige Sicherheit durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volks- oder Raiffeisenbank bzw. Sparkasse erbringen zu dürfen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken.

Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift selbst auf Blatt 6 auf Zweifel aufmerksam gemacht. Danach werde bei einem "normalen Finanzierungsleasing" der Leasinggegenstand durch den Leasinggeber vom Händler erworben und im Wege des Leasing dem Leasingnehmer überlassen. So bezeichnet die Klägerin die Annahme eines Kaufvertrages zwischen den Parteien selbst als ungewöhnlich.

Dies berührt die Aktivlegitimation der Klägerin indes nicht. Die Klägerin trägt nämlich unwidersprochen vor, nach Nr. XIII Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin B. Leasing GmbH seien Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an den Leasingnehmer abgetreten. Dies ist zulässig (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., Einf. v 535, Rz. 40) und dürfte im Übrigen üblich sein. Die Beklagte wendet sich hiergegen nicht.

Ohnedies ist der Leasingnehmer gehalten, die Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Lieferanten durchzusetzen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rz. 41).

Soweit die Klägerin zunächst Zahlung an die B. Bank GmbH begehrt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung angesichts der Urkundenlage, die auf die B. Leasing GmbH als Leasinggeberin hinweist, ihren Antrag entsprechend berichtigt.

2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Gewährleistungsrechte, in erster Linie Schadensersatz ( 463, 459 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 5 EGBGB), nicht zu.

Entgegen der Annahme der Klägerin fehlt dem streitbefangenen Pkw keine zugesicherte Eigenschaft.

Eine Zusicherung "Neufahrzeug" ist allerdings der Bestellung zu entnehmen: "Der Käufer bestellt... folgendes neue B. Fahrzeug...". Diese Formulierung genügt für die Annahme einer vertraglichen Zusicherung (vgl. hierzu: BGH NJW 1980, 2127 und NJW 2000, 2018, 2019).

Mit Recht ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass auf Grundlage des Klägervortrags ausgehend von einem Vertragsschluss Ende August bei einem Modellwechsel Anfang September bezogen auf eine Auslieferung des Fahrzeugs am 5.9. auch unter weiterer Berücksichtigung der Lagerzeit die Zusicherung "Neufahrzeug" noch erfüllt ist. Maßgeblich für die Bewertung als Neufahrzeug ist der "Zeitpunkt des Verkaufs" (BGH NJW 2000, 2018). Soweit nunmehr die Klägerin in der Berufungsbegründung erstmals behauptet (Bl. 155 GA), schon zum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden, hat sie dies zwar unter Beweis gestellt, aber nicht angegeben, wann genau die Auslieferung begonnen haben soll und woher ihre - neue - Kenntnis von dem Zeitpunkt der Auslieferung stammt. Noch in der Klageschrift (Bl. 5 GA) hat die Klägerin vorgetragen, "mit Wirkung ab dem 1.9.2000" seien die technischen Veränderungen vorgenommen worden. Dieser pauschale neue Vortrag, schon zum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden, kann daher keine Berücksichtigung finden.

Für die Beurteilung einer Zusicherung als "Neufahrzeug" ist folgende Rechtsprechung zu beachten. "Fabrikneu" ist nicht mehr anzunehmen, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (BGH NJW 2000, 2018; NJW 1980, 1097 und 2127, 2128; OLG Celle OLGR Celle 2001, 223 f.; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1211 f.; OLG Koblenz MDR 1996, 1125; OLG Köln DAR 1990, 457; OLG Hamm MDR 1980, 846; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rz. 464). Lagerzeiten stehen nicht entgegen, wenn das Fahrzeug keine standbedingten Mängel aufweist und das Modell noch unverändert produziert wird (BGH NJW 2000, 2018, 2019; 1980, 1097 und 2127, 2128).

Unklar ist zwar auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags, ob das Fahrzeug im August - noch - unverändert hergestellt wurde. Vielmehr wird von den Parteien auf die Auslieferung an die Händler abgestellt. Es ist also nicht dargelegt, wann die Produktion bei B. umgestellt worden ist. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die Produktionsumstellung zeitlich nicht unerheblich vor der Auslieferung liegt.

Dennoch fehlte dem Pkw nicht die Zusicherung "Neufahrzeug". Dem steht nämlich entgegen, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht eindeutig der Zeitpunkt der fabrikinternen Umstellung der Produktion als maßgeblich anzusehen ist. Dieser Zeitpunkt bleibt dem Händler häufig und dem Käufer regelmäßig erst recht verschlossen. Diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof (in NJW 1999, 2190, 2192) in einer zum Wettbewerbsrecht ergangenen Entscheidung Rechnung getragen. Danach wird für die Beurteilung als Auslaufmodell hochwertiger Geräte der Unterhaltungselektronik im Hinblick auf Modelländerungen auf den Zeitpunkt der Auslieferung des neuen Modells an den Handel abgestellt. Das erscheint naheliegend und praktikabel. Zu Recht führt der Bundesgerichtshof weiter aus, dass auch ein Käufer vernünftigerweise nicht erwartet, mit dem Tag der Umstellung der Produktion würden alle noch im Handel befindlichen Geräte Auslaufmodelle. Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch im Neufahrzeughandel kann nicht maßgeblich auf die Umstellung der Produktion abgestellt werden, da anderenfalls ab diesem Zeitpunkt bis zur Auslieferung der neuen Modelle keine Neufahrzeuge im Rechtssinne mehr veräußert werden könnten. Solange die Fahrzeuge der neuen Modellserie nicht an den Handel ausgeliefert worden sind, ist es daher gerechtfertigt, die Fahrzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen.

Die Lagerzeit steht der Zusicherung nicht entgegen. Das Fahrzeug ist im Februar an den Händler und sodann im September an den Kunden ausgeliefert worden. Dieser Lagerzeitraum steht der Annahme der Fabrikneuheit nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht entgegen, insbesondere sind lagerbedingte Schäden nicht aufgetreten.

c.
Eine arglistige Täuschung über einen Fehler ( 463 BGB a.F.) ist nicht anzunehmen.

Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte bzw. deren Verkäufer habe zur Verschleierung einer Verletzung seiner Aufklärungs-pflicht die vertraglichen Urkunden auf Juni rückdatiert. Maßgeblich ist aber, dass auch ausgehend vom Klägervortrag kein Fehler vorlag. Dieser könnte allenfalls darin gesehen werden, dass es sich nicht um ein Neufahrzeug handelte, was wie dargelegt aber der Fall ist.

Auf die Frage, ob auf Seiten der Beklagten Arglist vorlag, muss daher nicht eingegangen werden. Allerdings weist die Beklagte in der Berufungserwiderung auf nachvollziehbare Zweifel am Vortrag der Klägerin hin. Insbesondere spricht gegen den Vortrag der Klägerin das Schreiben der B. Leasing GmbH vom 20.6.2000, das sich genau in den von der Beklagten geschilderten zeitlichen Ablauf fügt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass die B. Leasing GmbH an einer Manipulation der Vertragsdaten mitgewirkt haben soll.

3.
Auch ein Anspruch der Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Verstoßes gegen eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die nach dem Klägervortrag kurz bevorstehende Modellpflege ist nicht anzunehmen.

Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Celle (in OLGR Celle 2001, 223 f.) an, dass keine Offenbarungspflicht des Händlers besteht, solange das Vorgängermodell noch aktuell ist und produziert wird. Auch das OLG Celle nimmt Bezug auf die bereits vorgenannte, zu 3 UWG ergangene Entscheidung des BGH (in NJW 1999, 2190, 2192). Darin stellt der BGH für eine Hinweispflicht - wie bereits dargelegt - überzeugend auf das Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel ab. Es sei dem Händler nicht zuzumuten, schon vorher auf den Modellwechsel von sich aus hinzuweisen, was einer Schmälerung der Absatzchancen gleichkomme. Auch erwarte der Verkehr nicht, dass mit Umstellung der Produktion bereits alle noch im Handel befindlichen Geräte als Auslaufmodelle bezeichnet würden.

Für eine Aufklärungspflicht gilt daher nichts anderes als für die Zusicherung als Neufahrzeug. In beiden Fällen ist der entscheidende Zeitpunkt der der Auslieferung der Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler. Kommt es auf diesen Zeitpunkt an, gilt das auch bei einer nur wenige Tage bevorstehenden Modelleinführung, wie die Klägerin hier vorträgt. Zu Recht hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich der Kunde durch Nachfrage nach einem Modellwechsel absichern kann, soweit es ihm hierauf entscheidend ankommt, wie die Klägerin für sich in Anspruch nimmt. Es ist nämlich allgemein bekannt und bedarf auch keines Hinweises der Händler, dass Pkw-Modelle in regelmäßigen Abständen einer Modellpflege unterzogen werden.

Ausgehend von dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Modellpflege um - wie die Klägerin meint - erhebliche Maßnahmen oder nur um unerhebliche Maßnahmen handelt.

4.
Die Zulassung der Revision kommt gemäß 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 35.541,38 € (69.512,90 DM)Muss eine Neulackierung eines Fahrzeugs dem Käufer mitgeteilt werden bzw. kann man Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 463 BGB verlangen?





OLG Frankfurt am Main

Az.:3 U 86/00

Verkündet am 15.02.2001

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main Az.: 2/20 O 408/99




OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2001 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.3.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main -wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 55.774,30 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwar ist auch der Feststellungsantrag, welcher zusätzlich zu dem - Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs -gestellten Zahlungsantrag erhoben wird, gemäß 256 ZPO zulässig. Zur Frage, ob das Vorliegen von Annahmeverzug Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hat der BGH in einer neueren Entscheidung (NJW 2000, 2663,.2664) ausgeführt, daß zwar Annahmeverzug kein Rechtsverhältnis im Sinne des 256 ZPO ist, sondern es sich lediglich um eine gesetzlich definierte Voraussetzung gewisser Rechtsfolgen handelt. Der BGH hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich bei einer Zug-um-Zugleistung im Hinblick auf 756, 765 ZPO eine Ausnahme gesehen, so daß in einem solchen Falle der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig bleibt.

Das Landgericht hat jedoch zu Recht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiger Täuschung nach 463 BGB verneint.

Zwar ist für diesen Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluß unerheblich, da dieser weder eine Zusicherung noch ein arglistiges Verschweigen umfaßt, 476 BGB. Jedoch fehlt dem verkauften Fahrzeug weder eine zugesicherte Eigenschaft noch hat die Beklagte einen Fehler desselben arglistig verschwiegen.

Eine Zusicherung des Inhalts, daß das Fahrzeug noch über seine Originallackierung verfügt, liegt nicht vor. Zwar muß eine Zusicherung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann nach ständiger Rechtsprechung auch stillschweigend Vertragsinhalt werden (BGH NJW 1996, 222). Umstände, die dem Kläger als Käufer zu erkennen geben, daß die Beklagte dafür einstehen will, daß das Fahrzeug noch über seine Neulackierung verfügt, sind nicht ersichtlich. Auch in der Behauptung des Kläger, er habe "deutlich gemacht", daß ihm der optische Zustand einen Hinweis darauf gebe, wie pfleglich das Fahrzeug behandelt worden sei und er deshalb Zutrauen zu diesem Fahrzeug habe, liegt keine solche Zusicherung der Beklagten. Dem Vortrag des Klägers ist insoweit nicht zu entnehmen, daß er den Verkäufer diesbezüglich überhaupt auf die Lackierung und deren Zustand angesprochen hat. Die bloße Äußerung des Klägers, ihm gebe der optische Zustand einen Hinweis auf den Pflegezustand, beinhaltet keinerlei Zusicherung der Beklagten, bei der Lackierung handele es sich um die Originallackierung.

Ein Schadensersatzanspruch kommt auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers; 463 Satz 2 BGB, in Betracht.

Zwar hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, er sei über die Neulackierung nicht informiert worden, mit dem Vortrag, ihr Verkäufer sei sich nicht sicher, ob er auf den Umstand der Neulackierung hingewiesen habe, nicht bestritten, so daß das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß eine derartige

Information nicht erfolgte. Insoweit hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren eine dahingehende Information des Klägers nicht behauptet.

Jedoch fehlt es am arglistigen Verschweigen eines Fehlers im Sinne des 463 BGB.

Ein Fehler im Sinne des 459 BGB ist nur dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht und diese Abweichung den Wert der Kaufsache oder ihre Eignung zum vertraglich vorausgesetzten. Gebrauch zumindest herabsetzt (allgemeine Definition, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., 459 Rz.8). Dem Verschweigen eines solchen Fehlers im Sinne des 463 BGB steht das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft gleich, was zur entsprechenden Anwendung des 463 BGB führt (Palandt/Putzo, 463 Rz.13).

Ein solches Vorspiegeln liegt nicht im allein optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeugs. Die Grenze zu einem solchen Vorspiegeln ist erst dann überschritten, wenn mit solchen. Maßnahmen Schäden,- insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt werden (BGH NJW 1986, 2319; Reinking/Eggert; Der Autokauf, 7. Aufl. Rz.1892). Demgegenüber ist ein rein optisches Aufbereiten eines PKW sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt, ohne daß dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht beziehungsweise das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen ist.

Vorliegend führt die vorgenommene Neulackierung, welche nach dem Vortrag der Beklagten lediglich der Beseitigung von Kratzern, Parkdellen sowie Steinschlagschäden diente, nicht zu einer Hinweispflicht. Das Beseitigen solcher Benutzungsspuren ist dem Bereich der nicht aufklärungspflichtigen Schönheitsreparaturen zuzuordnen. Wie solche Spuren zu beseitigen sind, nämlich durch Benutzung eines Lackstiftes oder durch eine komplette Neulackierung, bleibt dem Verkäufer überlassen.

Soweit die Ansicht geäußert wird (Reinking/Eggert, a.a.O.), sogenannte "Verkaufslackierungen" seien kritisch, da sich der Verkäufer leicht dem Verdacht der arglistigen Täuschung oder gar des Betruges aussetze, steht dies der Annahme, daß nur das Kaschieren eines Fehlers im Sinne des 459 BGB zur Aufklärungspflicht führt, nicht entgegen. Gerade die in diesem Zusammenhang erwähnten Beispiele, nämlich das Frisieren von Altwagen durch Manipulationen am Tachometer, Einfüllen von besonders dickem Ö1 sowie Kaschieren von Durchrostungen, zeigen, daß solche Maßnahmen nur dann als kritisch zu bewerten sind, wenn ein echter Schaden damit verdeckt werden soll. Dies ist aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall.

Daß der dem Kläger verkaufte BMW Mängel aufwies, die durch die Neulackierung kaschiert wurden, hat der Kläger nicht in genügender Weise vorgetragen. Die von der Beklagten behaupteten Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden sind keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führen. Einen tatsächlichen Unfallschaden zum Zeitpunkt des Verkaufs hat der Kläger nicht behauptet. Die zutreffenden Ausführungen der Einzelrichterin im angefochtenen Urteil des Landgerichts zur Frage des Vorliegens eines Vorschadens hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.

Der vom Kläger angenommene reine Verdacht, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten, so daß das Neulackieren eines etwas über 3 Jahre alten PKW der Oberklasse Mißtrauen erwecken müsse, was sich wertmindernd auswirke, führt ebenfalls nicht zur Annahme des Vorspiegelns einer nicht vorhandenen Eigenschaft. Die durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerte Vermutung; die Neulackierung habe der Kaschierung von Schäden gedient, reicht zur Begründung eines Anspruchs aus 463 BGB nicht aus. Wie der Prüfungsbericht der Gebrauchtwagenuntersuchung des ADAC vom 30.9.1999 (B1.9 d.A.) zeigt, sind - außer der Nachlackierung als solcher - im Untersuchungsbereich Karosserie, Aufbau alle weiteren Punkte in Ordnung. Hiernach bestehen in diesem Bereich keine Mängel, so daß sich der vom Kläger angenommene Verdacht, es handele sich um einen Unfallschaden, nicht bestätigt hat. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich nicht damit rechnen kann, daß sich ein Gebrauchtwagen im Originalzustand befindet. Im übrigen kann sich bei einem Fahrzeug der gehobenen Klasse eine Neulackierung durchaus wertsteigernd auswirken, da nach deren Durchführung optische Mängel. nicht mehr vorhanden sind. Daß die Neulackierung vorliegend in irgendeiner Art und Weise mangelhaft ausgeführt ist, hat der Kläger nicht behauptet:

Nach alledem stellt sich die Neulackierung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um ein KFZ der gehobenen Klasse handelt, nicht als Makel dar, welcher geeignet wäre, Ansprüche aus 463 BGB auszulösen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, 546 Abs.1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

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