Kein Rücktritt wegen Kraftstoffmehrverbrauch von 3

Urteil

Kein Rücktritt wegen Kraftstoffmehrverbrauch von 3,4%



Landgericht Berlin

Az: 52 S 104/06

Urteil vom 05.04.2007

Vorinstanz: Amtsgericht Charlottenburg, Az.: 207 C 332/04






In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 207 C 332 / 04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger seiner Darlegungslast hinsichtlich des behaupteten Mehrverbrauchs des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht nachgekommen sei. Denn es komme nicht auf den realen Verbrauch an, sondern auf einen, in einem entsprechenden Verfahren zu ermittelnden Normwert. Der Kläger wäre deshalb gehalten gewesen, das Fahrzeug vorgerichtlich von einem anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
Die Tatsache, dass die Beweisaufnahme zur Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs nicht habe durchgeführt werden können, habe der Beklagte nicht zu vertreten, zumal der Kläger für die Verbringung des Fahrzeugs zum Sachverständigen Sorge zu tragen habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, dass sein Vortrag ausreichend substanziiert gewesen sei, um einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs mittels des dafür vorgesehenen Verfahrens zu beauftragen. Er habe er den behaupteten Mangel als solchen bezeichnet und in seiner konkreten Auswirkung geschildert, dies sei nach der Symptomtheorie des BGH ausreichend. Zudem habe auch die Vertragswerkstatt des Beklagten durch Messungen den Mehrverbrauch an Kraftstoff festgestellt und Versuche zur Beseitigung dieses Mangels unternommen, was vorgetragen worden sei. Da das Amtsgericht selbst mit Beschluss vom 27.10.2004 die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen habe, habe es auch zu erkennen gegeben, dass es den Vortrag des Klägers für schlüssig erachte. Andernfalls hätte auch ein Hinweis nach 139 ZPO ergehen müssen.
Es könne auch keine Rede davon sein, das die Beweisaufnahme nicht habe durchgeführt werden können, vielmehr habe das Gericht selbst die Durchführung vereitelt, indem es den Transport des Fahrzeugs zum Sachverständigen nicht habe bewerkstelligen können. Insoweit habe der Amtsrichter offenbar über ein Jahr lang mit inkompetenten Stellen über einen Transport verhandelt. Ein Hinweis, dass er, der Kläger, den Transport des Fahrzeugs zum Sachverständigen zu organisieren habe, sei nicht erfolgt, vielmehr habe das Gericht im Termin seine vergeblichen Bemühungen beklagt und dann eine Überraschungsentscheidung erlassen, wonach der Vortrag des Kläger unsubstanziiert sei. Im Übrigen habe das Amtsgericht auch ohne Grund eine Begutachtung in Rheinland-Pfalz durchführen wollen, obwohl dies in Berlin oder jedenfalls Hannover ebenso möglich gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2004 zu zahlen,
und für den Fall,
dass die bisherige Klage die geltend gemachte Forderung vollständig stützen sollte, die Beklagte zu verurteilen, weitere 603,20 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung auch hinsichtlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2006 (Bd. I Bl. 219 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen GmbH & Co KG. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 23. November 2006 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Minderung nach 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB in Höhe des Mehrverbrauchs an Benzin von 5.000,00 € bei einer Laufleistung des Fahrzeugs von 250.000,00 km nicht zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vorliegt. .
Der Sachverständige hat nach Durchführung des nach den EG Richtlinien 80/1268/EWG und Änderungsrichtlinie 1999/100/EG vorgesehenen Messverfahrens über den Kraftstoffverbrauch folgende Abweichung zu dem in den Herstellerangaben vorgesehenen Verbrauch jeweils pro 100 km gemessen:
Soll Ist Abweichung
Städtisch 17,5 18,3 + 4,6
Außerstädtisch 8,3 8,5 + 2,4
Insgesamt 11,7 12,1 + 3,4
Im Ergebnis weicht der nach diesem Messverfahren ermittelte tatsächliche Gebrauch damit wie folgt ab
- um + 0,8 l / 100 km bzw. + 4,6 % unter städtischen Bedingungen
- um + 0,2 l / 100 km bzw. + 2,4 % unter außerstädtischen Bedingungen
- insgesamt um + 0,4 l / 100 km bzw. + 3,4 %

Durch die höheren in diesem Test ermittelten Verbrauchswerte hat der Sachverständige weiterhin je nach Bedingungen folgende Mehrkosten für die angenommene Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs gerechnet auf 250.000,00 km berechnet:
- um + 0,8 l / 100 km bzw. um + EUR 2.000 unter städtischen Bedingungen
- um + 0,2 l / 100 km bzw. um + EUR 500 unter außerstädtischen Bedingungen
- um + 0,4 l / 100 km bzw. um + EUR 1.000 insgesamt

Bei dieser geringfügigen Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den Herstellerangaben um lediglich 3,4 % liegt nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen angegebenen Ungenauigkeit der Messergebnisse von +/- 2 % pro 100 km ein Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vor.
Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass nach dem neuen Schuldrecht unter Ausweitung der Mängelhaftung auch für unerhebliche Mängel, die bisher vom BGH (BGH NJW 1996, 1337, 1997, 2590 f) angesetzte Erheblichkeitsgrenze von über 10% Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den Herstellerangaben keine Anwendung mehr finden kann (Reinking / Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 250; Schmidt, NJW 2005, 329, 332). Daraus folgt aber nicht, dass nunmehr jede noch so geringe Abweichung des Kraftstoffmehrverbrauchs von den Herstellerangaben als Mangel des Fahrzeugs anzusehen ist und zur Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüchen berechtigt. Vielmehr ist die Grenze der vom Verbraucher hinzunehmenden Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben bzw. die dadurch bedingten Mehrkosten für Benzin unter Berücksichtigung der Fertigungstoleranzen sowie unvermeidbaren Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessungen neu zu bestimmen (Reinking / Eggert, a.a.O.). Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 3,4 %, der gemessen an der Gesamtlaufleistung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km mit Mehrkosten in Höhe von insgesamt 1.000, 00 € zu Buche schlägt, ist vom Verbraucher hinzunehmen und stellt keinen Mangel i.S.v. 434 BGB dar.

Soweit der Kläger gegen die gutachterlichen Messwerte einwendet, dass dieser unter Idealbedingungen gemessene Mehrverbrauch nicht dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch entspreche, der bei Zugrundelegung des üblichen Normalbetriebs des hiesigen Fahrzeugs durch einen Verbraucher 5 10% höher liegen dürfte, ist dieser Einwand unerheblich. Denn wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die Ermittlung einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben nach den entsprechenden rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 93/116 durch das hier angewandte Messverfahren und eben nicht auf der Grundlage eines realen Verbrauchs. Es handelt sich dabei um ein standartisiertes Verfahren, welches am Holomogationsmodell, mithin am Fahrzeug ohne jegliche Sonderausstattung hinsichtlich Motor, Batterie etc. durchgeführt wird, wobei keine Aussage über den tatsächlichen Verbrauch des Fahrzeugs getroffen wird, noch getroffen werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Informationen über den Kraftstoffverbrauch, welche Händler und Hersteller nach der Pkw-EnKV erteilen müssen und die nach 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheitsvereinbarung über die Eigenschaften des Fahrzeugs gehören, generell auf Fahrzeuge dieser Art und nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug beziehen und letztlich dem Vergleich zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen dienen. Dass es sich bei den angegebenen Verbrauchswerten zum Kraftstoff - und CO2-Verbrauch lediglich um Angaben zu Vergleichszwecken handelt, die sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen, darauf soll nach der Neuregelung der Verordnung über Verbraucherinformationen beim Kauf und Leasing neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVkV) auch hingewiesen werden können. Dies erscheint auch sinnvoll, da ohne diese Angabe beim Kunden leicht der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei den Angaben um den tatsächlichen Verbrauch dieses von ihm zu erwerbenden Fahrzeugs handelt.
Angesichts der auf dem standartisierten Messverfahren beruhenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch kann sich auch der Kläger hier nicht darauf berufen, dass die Feststellungen des Sachverständigen zum Kraftstoffverbrauch nach Durchführung des theoretischen Messverfahrens nicht dem Verbrauch entspricht, den er als Verbraucher bei "gewöhnlicher Nutzung" des Fahrzeugs gemessen haben will. Dies schon deshalb nicht, weil es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen um eine äußerst geringe Abweichung der vom Hersteller angegebenen Messwerte handelt. Allenfalls bei deutlicher Abweichung der im standartisierten Verfahren ermittelten Werte, kann von einem Mangel dieses Fahrzeugs in Abweichung zu anderen Fahrzeugen dieser Bauart gesprochen werden. Eine solche deutliche Messabweichung liegt aber nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vor. Die vom Kläger beantragte persönliche Einvernahme des Sachverständigen zu seiner Behauptung, dass bei Abstellen auf einen "Normalbetrieb" des Fahrzeugs ein um 5-10 % höherer Kraftstoffverbrauch gemessen worden wäre, war daher auch nicht angezeigt.
Auf die Einwände der Beklagten, wonach die Abweichung bei Berücksichtigung bestimmter Faktoren, wie anderer Bereifung, Reifendruck und anderem Leergewicht des hier gemessenen Fahrzeugs gegenüber dem Homologationsmodell noch geringfügiger ausfallen würde, braucht nicht eingegangen zu werden, da der Kläger beweispflichtig für den von ihm behaupteten Mangel ist und diesen Beweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht hat.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Zahlung weiterer 603,20 € war nicht zu bescheiden, da er ausweislich des Protokolls nur für den Fall gestellt sein sollte, dass die bisherige Klage die geltend gemachte Forderung vollständig stützt.
Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zum Sachverständigen um Kosten des Sachverständigengutachtens, welche im Rahmen der Kostenerstattung abzurechnen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war zuzulassen ist, da der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des neuen Schuldrechts und Wegfalls der Erheblichkeitsgrenze noch keine Aussage dazu treffen konnte, welche Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben unter Berücksichtigung der Ungenauigkeiten des Messverfahrens sowie der Intention der EU zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumformen der Verbraucher hinnehmen muss und ab welcher in dem vorgesehenen Messverfahren ermittelten Abweichung ein Mangels im Sinne des 434 Abs. 1 BGB anzunehmen ist.



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