Darlegungslast des Geschädigten zur Erforderlichke

Schadenersatzklage nach Verkehrsunfall: Darlegungslast des Geschädigten zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

Leitsätze

Der Geschädigte muß darlegen und beweisen, daß eine Anmietung zum "Unfallersatztarif" erforderlich gewesen ist, obwohl der Vermieter günstigere Tarife anbietet. Es kommt nicht darauf an, ob der Tarif "aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt" ist (entgegen BGH NJW 2005, 52 u.a.).

AG Hamburg Urteil vom 10.3.2006, 33b C 197/05


Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen, die Beklagte unter anderem Haftpflichtversicherung.

Am 17.11.2004 kam es auf der Autobahn 45 zu einem Verkehrsunfall, für den der Versicherungsnehmer der Beklagten voll haftet. Bei dem Unfall wurde der Mazda Premacy des D. beschädigt. Am 18.11.2004 unterzeichnete der Geschädigte einen Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagessatz von 140,15 Euro (Anlage zum Schriftsatz vom 07.03.2006). Zugleich unterzeichnete er eine Sicherungsabtretung (Anlage zur Anspruchsbegründung), in der es u. a. heißt:

"Über die Alternative der Privatanmietung mit Vorauszahlung wurde ich informiert."

Der Geschädigte mietete das Ersatzfahrzeug zwei Tage länger als ursprünglich vereinbart. Die Klägerin berechnete hierfür 1.382,89 Euro (Anlage zur Anspruchsbegründung). Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 459,00 Euro.

Die Klägerin macht umfangreiche Ausführungen zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des "Unfallersatztarifs", behauptet aber auch, der dem Geschädigten zugängliche "Normaltarif" sei nur geringfügig günstiger als der Unfallersatztarif. Dem Geschädigten sei kein anderer Tarif als der Unfallersatztarif zugänglich gewesen, da er mit den Mietwagenkosten nicht in Vorlage habe treten können.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Erstattung der restlichen Mietwagenkosten und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 758,74 Euro nebst 5 % -Punkten Zinsen über dem Basiszins seit 04.05.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Sie behauptet, für den Geschädigten sei eine günstigere Anmietung möglich gewesen, günstiger sogar noch, als es für die durchgeführte Regulierung angenommen worden sei.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.01. und 10.03.2006 Bezug genommen.

Das Gericht hat mit der Ladung zum frühen ersten Termin einen umfangreichen Hinweis verbunden. Am Schluss der Sitzung vom 13.01.2006 hat das Gericht einen Auflagenbeschluss verkündet, wonach der Klägerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt wird, substantiiert und unter Beweisantritt dazu vorzutragen, warum der Geschädigte zum Unfallersatztarif mieten mußte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte aus 7 I, 17 I, II StVG i. V. m. 3 PflVG. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass der Geschädigte zum "Unfallersatztarif" mieten mußte, dass mithin der hierfür entstandene Aufwand "erforderlich" zur Schadenswiedergutmachung gewesen ist. Das Gericht zitiert hierzu aus seinem Hinweis vom 07.11.2005:

"...

In welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, bemißt sich nach den 249 ff. BGB. Auszugehen ist dabei zunächst von 249 II BGB, wonach der "erforderliche" Geldbetrag geschuldet wird. Wofür dieser Geldbetrag erforderlich sein muß, ergibt sich aus 249 I BGB: Es ist der Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde. Das bedeutet, dass der Geschädigte, der vor dem Unfall über ein funktionstüchtiges Fahrzeug mit bestimmten Komfortmerkmalen verfügt hat, auch während der Reparatur dieses Fahrzeugs ein vergleichbares Fahrzeug nutzen können muß (BGH NJW 1970, Seite 1120).

Die Frage der "Erforderlichkeit" der aufgewendeten Kosten bestimmt sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, 249 Rdnr. 228). Abzustellen ist insofern auf die Entscheidung eines verständigen, wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten (BGH NJW 1985, Seite 2639).

...

Der Schädiger kann einwenden, die Anmietung zum "Unfallersatztarif" sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschädigte auch zum günstigeren Normaltarif habe anmieten können.

Hier trifft zunächst den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif zur Verfügung gestanden hat."

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall detailliert dazu vorgetragen, welche Tarife die Klägerin üblicherweise anbietet und wie diese zugänglich sind. Der Hinweis der Klägerin auf einen "Standardtarif" (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Januar 2006) ist nicht geeignet, den substantiierten Vortrag der Beklagtenseite zu erschüttern. Das ergibt sich schon daraus, dass dieser Standardtarif als "Einwegtarif" gestaltet ist. Es versteht sich von selbst, dass ein solcher Tarif teurer ist, als derjenige, der die Rückgabe des Fahrzeugs an der Ausleihstation vorsieht, wie es die Regel ist.

Entsprechend heißt es in dem erwähnten Hinweis des Gerichts:

"Steht fest, dass in der konkreten Situation eine günstigere Möglichkeit zur Anmietung bestanden hätte, ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, warum dennoch die Anmietung zum "Unfallersatztarif" (und zwar in der geltend gemachten Höhe) erforderlich gewesen ist.

Ist der Geschädigte vor der Anmietung darüber aufgeklärt worden, dass es einen günstigeren Tarif gibt, muß er erläutern, warum ihm die Anmietung zu diesem Tarif nicht möglich oder zumutbar ( 254 II, 242 BGB) gewesen ist. Es ist dann im Einzelfall zu entscheiden, ob von dem Geschädigten z. B. der Einsatz der Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution hätte verlangt werden können. Darzulegen ist also, dass die Bedingungen des Unternehmens für eine Vermietung zum Normaltarif von dem Geschädigten nicht erfüllt werden konnten (z. B.: Bargeld und Kreditkarte sind im verunfallten Auto verbrannt) oder dass ihm die Erfüllung der Bedingungen nicht zumutbar gewesen ist ( 242, 254 II S. 1 BGB; BGH NJW 1985, Seite 2639)....In vielen Fällen wird man annehmen müssen, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch (auf ihn kommt es an, vgl. BGH NJW 1985, aaO und NJW 2005, Seite 1933, 1934) die geforderte Sicherheit leisten und zum Normaltarif mieten würde."

Die Klägerin hat es hier trotz des erwähnten Hinweises und des Auflagenbeschlusses vom 13.01.2006 unterlassen, substantiiert zu den Umständen der Anmietung vorzutragen und Beweis dafür anzutreten, dass der Geschädigte gezwungen gewesen ist, zum Unfallersatztarif zu mieten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Geschädigte bei der Anmietung über die Tarifalternativen informiert worden ist, wie es sich aus der Formulierung der Sicherungsabtretung ergibt, oder nicht, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2006 vorgetragen hat. Zur letztgenannten Alternative heißt es in dem erwähnten Hinweis:

"Ist der Geschädigte über die Möglichkeit der Anmietung zu einem günstigeren Tarif nicht aufgeklärt worden, gilt einerseits, dass dem Geschädigten keine "Marktforschung" zuzumuten ist (BGH NJW 1985, Seite 793). Vielmehr ist er aufgrund seiner Dispositionsfreiheit nicht verpflichtet, das objektiv günstigste Angebot auszuwählen. Andererseits kann der Geschädigte soweit es nicht um vergleichsweise geringe Beträge geht nicht ohne irgendeine Erkundigung zu jedem beliebigen Tarif anmieten (BGH NJW 1985, Seite 2639, 2640; OLG Köln, NJW-RR 1993, Seite 1053; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, Seite 907, 908/909). Seine Erkundigungspflicht (als Ausdruck der Schadensminderungspflicht nach 254 BGB) ist in ihrer Intensität davon abhängig, wie hoch die Mietwagenkosten voraussichtlich sein werden (abhängig u. a. von Dauer der Anmietung und Wagentyp) (BGH und OLG Düsseldorf aaO). Danach bemißt sich auch, ob der Geschädigte verpflichtet ist, ausdrücklich nach einem anderen Tarif als dem "Unfallersatztarif" zu fragen. Heute wird ein Autofahrer häufig über die unterschiedliche Tarifgestaltung der Autovermietungen informiert sein: dass nämlich Sonderangeboten und Sondertarifen ein erheblich teurerer "Unfallersatztarif" gegenüber steht, den niemand wählen wird, der damit rechnet, selbst zahlen zu müssen. Ob der Anspruch des Geschädigten dann tatsächlich insoweit zu kürzen ist, als die Kosten des "Unfallersatztarifs" die Kosten des Normaltarifs übersteigen, bemisst sich nach den ... genannten Kriterien (Zumutbarkeit des Einsatzes der Kreditkarte usw.)."

Hier sieht das Gericht den Geschädigten angesichts der vorhersehbaren Dauer der Anmietung und des auch für den Laien erkennbar teuren Mietzinses in der Pflicht, sich nach Alternativen zu erkundigen.

Festzuhalten ist damit, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, die Erforderlichkeit der Anmietung zum "Unfallersatztarif" zu beweisen. Es kann daher offen bleiben, ob der "Unfallersatztarif" der Höhe nach "aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt" ist oder nicht. Insofern besteht auch kein Anlass, sich mit der aus hiesiger Sicht verfehlten Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2005, Seite 52, 53 u. a.) auseinander zu setzen, mit der eine für den Geschädigten unkalkulierbare und dem Schadensrecht fremde Komponente in die Berechnung des Schadensersatzes eingefügt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf den 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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