Schadensersatz wegen eines Fernsehbeitrags, der de

Schadensersatz wegen eines Fernsehbeitrags, der den Kläger bei einer Verkehrskontrolle zeigt

LG Hamburg Urteil vom 4.8.2006, 324 O 65/06

Tenor

I.) Die Klage wird abgewiesen.

II.) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 12.500,- festgesetzt für die Zeit bis zum 6. März 2006; für die Zeit ab dem 7. März 2006 auf EUR 10.000,--.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Geldentschädigung für einen Fernsehbeitrag, der ihn bei einer Verkehrskontrolle zeigt.

Der Kläger ist Inhaber eines Hausgeräte-Services. Am 30.3.2005 wurde er auf der Autobahn mit seinem Firmenwagen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und zu dichten Auffahrens von der Polizei angehalten. Gegenüber der Polizei gab er u.a. an, sich in der Türkei ""n tierischen Durchfall" eingehandelt zu haben. Während der Kontrolle wurden von einem Filmteam der Beklagten Filmaufnahmen vom Kläger erstellt. Diese wurden am 5. und 6.4.2005 in der A. bzw. im N. im Rahmen einer Sendung zum Thema "Verkehrssünder" ausgestrahlt. In dem den Kläger betreffenden Teil der Sendung heißt es u.a.:

"Für ihn [den Kläger] könnte das sein berufliches Aus bedeuten. Der Handwerker ist demnächst für vier Wochen seinen Führerschein los."

Ferner äußerte sich der Kläger in dem Beitrag gegenüber einem Reporter der Beklagten zu der Verkehrskontrolle u.a. wie folgt:

Reporter: "Kurze Frage: Wie ist das gekommen, dass Sie hier so ein Tempo draufhatten?"

Kläger: "Weil ich, äh, heute"n fürchterlichen jo, was sagt man dazu? Diarrhö hab". Ich bin aus, äh, vor 2 Tagen aus Ägypten gekommen und hab mir dort fürchterlich einen eingehandelt und muss schnell nach Hause, damit ich nicht in die Hose mach. Das ist, hört sich blöd an, aber es ist so."

Gegen den Kläger wurde später wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 75,- EUR verhängt. Nachdem er wegen des streitgegenständlichen Berichts eine einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt hatte, verpflichtete sich die Beklagte in der Widerspruchs-Verhandlung im Vergleichwege zur Unterlassung (Az.: 324 O 479/05).

Der Kläger trägt vor, er sei von dem Filmteam der Beklagten in einer Existenz bedrohenden Stresssituation überrumpelt worden, insbesondere wegen seines Gesundheitszustandes und der Angst, seinen Führerschein zu verlieren. Das Filmteam sei für ihn nicht identifizierbar gewesen. Da es in einem Polizeiwagen mitgefahren sei, sei für ihn keine Trennung von Ordnungsbehörden möglich gewesen. Das Team habe ihn quasi zu einer Selbstbeschuldigung veranlasst. Die Beklagte habe durch ihren Kommentar im angegriffenen Filmbeitrag präjudizierend gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verstoßen. Durch den Filmbericht habe sein Ansehen gelitten, der Beitrag habe Prangerwirkung, er habe sich deshalb Hohn und Spott ausgesetzt gesehen. Einen Widerruf habe er vor der Ausstrahlung nicht verlangen können, da er sein Gegenüber nicht gekannt habe. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, zumal andere Personen in dem angegriffenen Fernsehbeitrag anonymisiert worden seien.

Nach teilweiser Klagrücknahme beantragt der Kläger:

1.)

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung seines Bildnisses im Rahmen der Wort-/Bildberichterstattung im Rahmen der Fernsehsendung der Beklagten "Hamburg Journal" am 5.4.2005 und 6.4.2005 unter Beitrag 11 mit der Bezeichnung "Mit dem Polizei-Videowagen unterwegs durch Hamburg" und der in diesem Zusammenhang untrennbar damit verbundenen Wortberichterstattung, "Für ihn könnte das sein berufliches Aus bedeuten; der Fahrer wird demnächst für vier Wochen seinen Führerschein verlieren", und dem ihm aus der genannten Berichterstattung entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der EUR 10.000,- jedoch nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei mit den Aufnahmen ausdrücklich einverstanden gewesen. Auf der Kamera sei für jeden erkennbar ein N.-Logo angebracht gewesen. Der Satz "Der Handwerker ist demnächst für vier Wochen seinen Führerschein los" sei eine Prognose, die an die Feststellungen der Polizei anschließe. Der Polizist W. habe dem Filmteam bestätigt, dass es zunächst so ausgesehen habe, dass der Kläger ein vierwöchiges Fahrverbot zu erwarten habe.

Entscheidungsgründe

I.)

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, er folgt namentlich nicht aus 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Ausstrahlung des angegriffenen Beitrags überhaupt rechtswidrig war. Sollte das Filmteam als ein solches der Beklagten erkennbar gewesen sein, dürfte das Verhalten des Klägers, insbesondere seine Bereitschaft, sich vor laufender Kamera zu äußern, vom objektiven Empfängerhorizont auf den es für die konkludente Einwilligung ankommt als eine konkludente Einwilligung in die Ausstrahlung der Aufnahmen im Rahmen einer Sendung der vorliegend angegriffenen Art zu deuten gewesen sein. Zwar dürfte ihm aufgrund der Gesamtumstände der Erstellung der Aufnahmen, insbesondere wegen des gemeinsamen Auftretens des Filmteams mit der Polizei, unter dem Gesichtspunkt der "Überrumpelung" (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 24.10.03 zum Az. 324 O 634/03) ein Widerrufsrecht zugestanden haben. Dieses hatte er jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags am 5. und 6.4.2005 noch nicht ausgeübt.

Dies muss vorliegend jedoch nicht abschließend geklärt werden, denn jedenfalls fehlt es an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 985, 986) Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist. Ob eine solche schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH, a.a.O.). Vorliegend spricht gegen die Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung zunächst, dass der Kläger die in dem angegriffenen Beitrag beschriebenen Verkehrsverstöße tatsächlich begangen hat, diese Verkehrsverstöße in der Sozialsphäre stattfanden d.h. von zahlreichen Dritten wahrgenommen werden konnten und es sich dabei um ein die Allgemeinheit in nicht unerheblichem Maße gefährdendes Verhalten handelte.

Zwar dürfte es sich bei der Aussage "Der Handwerker ist demnächst für vier Wochen seinen Führerschein los" in der Tat nicht um eine bloße Prognose, sondern um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt haben. Dieser Unwahrheit hätte der Kläger jedoch durch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gegendarstellung oder Richtigstellung begegnen können, so dass insoweit der Grundsatz der Subsidiarität des Geldentschädigungsanspruchs (dazu: Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 32.28 ff.) zum Tragen kommt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wäre dem Kläger auch durchaus zumutbar gewesen. Zwar mag er in dem angegriffenen Beitrag in der Tat eine "unglückliche Figur" gemacht haben, insbesondere wegen seines darin enthaltenen Hinweises auf die Diarrhö, die er sich in Ägypten oder der Türkei) eingehandelt habe. Dieses Thema hat er gegenüber dem Kamerateam jedoch aus eigenem Antrieb zur Sprache gebracht. Der Einwand, er habe sein Gegenüber nicht gekannt, greift jedenfalls deshalb nicht, weil dem Kläger spätestens nach Kenntnisnahme des angegriffenen Beitrags die Beklagte als potentielle Anspruchsgegnerin bekannt war. Im Übrigen wäre dem Kläger zumutbar gewesen, ggf. zumindest im Nachhinein bei der Polizei nachzufragen, wer die Filmaufnahmen von der Verkehrskontrolle erstellt hatte.

Schließlich spricht gegen die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, dass der Beklagten jedenfalls kein schweres Verschulden zur Last fällt, denn angesichts der recht freimütigen Äußerungen des Klägers vor laufender Kamera bestand zumindest gewisser Anlass für die Annahme einer konkludenten Einwilligung. Dass andere Personen in dem angegriffenen Beitrag anonymisiert wurden, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres gegen die Beklagte ins Feld geführt werden, denn diese Personen mögen von Anfang an deutlicher zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Verbreitung ihres Bildnisses im Rahmen eines Fernsehbeitrages nicht wünschten. Der Vortrag des Klägers, wonach er davon habe ausgehen können, dass die Polizei die Filmaufnahmen zu Beweiszwecken fertige, erscheint jedenfalls vom objektiven Empfängerhorizont, auf den wie erwähnt für das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung abzustellen ist, als eher fernliegend.

II.)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

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