Kfz-Sachverständigenkosten
Urteil 67
Schädiger muß auch Kfz-Sachverständigenkosten tragen. Diese sind ein ersatzfähiger Schaden.
LG Coburg
Az.: 32 S 61/02
Verkündet am 28.06.2002
Vorinstanz: AG Coburg Az.: 15 C 220/02
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2002 für Reche erkannt:
l . Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 11.04.2002 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 277,57 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.06.2001 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung ist begründet, die zulässige Anschlussberufung hingegen unbegründet.
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß 540 Abs. l Nr. l ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß 7 Abs. l StVG, 249 ff. BG3, 3 Nr. l, Nr. 2 PflVG die vollen, von ihm verauslagten Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Diese sind ersatzfähiger Schaden.
Entgegen der Annahme des Erstgerichts, das zur Klärung der entsprechenden Rechtsfrage offensichtlich die Berufung zugelassen hat, bedarf die Frage, wie Sachverständige korrekt abzurechnen haben, im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Es kommt darauf nämlich nicht an.
Der Schädiger - hier die Beklagte - hat die Kosten von Sachverständigengutachten nach gefestigter Rechtsprechung zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechts -Verfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gutachtenskosten übersetzt sind (vgl. insoweit Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auf., Rdnr. 22 zu 249 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. weiterhin insbesondere die Ausführungen von Grunsky in NZV 2000, 4 ff.). Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.
Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe am Kraftfahrzeug (vorliegend ein Vierfaches der Gutachterkosten) stehen. Die Rechnung als solche ist auch ausreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu streiten. Dem Schädiger sind dadurch nicht etwa Einwendungen zur Rechnungshöhe abgeschnitten. Gemäß 255 BGB kann nämlich der Schädiger, der Ersatz leistet, Abtretung eventueller Ansprüche beispielsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung an sich verlangen.
Der klägerische Anspruch ist daher in vollem Umfang - mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen, der vom Erstgericht zutreffend nicht zuerkannt und mit der Berufung nicht weiterverfolgt wurde - gegeben, die Berufung begründet.
Die Anschlussberufung hingegen ist unbegründet. Nach den vorstehenden Ausführungen kann insbesondere völlig dahinstehen. ob Sachverständige in Kfz-Sachen auf Pauschal-, Stunden- oder sonstiger Basis abzurechnen haben. Entsprechende Rechtsfragen mag die Beklagte in Prozessen gegen Sachverständige klären lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. l, 97 Abs. l ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2, Abs. l Nr. l ZPO nicht vorliegen.