Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt gehe

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt gehenden Radfahrers mit einem Fahrzeug in verkehrsberuhigter Zone

OLG Hamburg Urteil vom 16.3.2005, 14 U 225/04

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 6, vom 16. November 2004 Gesch. Nr. 306 O 225/04 wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.322,86 Euro nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz ab 05. Mai 2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grund des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 2005 gemäß 526 Abs. 1 ZPO durch den Einzelrichter.

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO wird gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Kurze Begründung für die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO

Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet, im Übrigen dagegen unbegründet:

Die Klägerin kann aus übergegangenem ( 116 SGB X) Recht der Zeugin ... ( 823 Abs. 1 BGB) von dem Beklagten Zahlung von 6.322,86 Euro verlangen. Dieser Betrag macht 1/3 desjenigen Betrages aus, den die Klägerin als gesetzlicher Krankenversicherungsträger an Unkosten für die Zeugin ... aus Anlass des Unfalles vom 15.05.2001 in Höhe von insgesamt 18.968,57 Euro (vgl. Anl. K 11) gezahlt hat.

Dass die Klägerin den genannten Betrag geleistet hat, sieht das Gericht als unstreitig an, nachdem die Klägerin ihre Leistungen im Einzelnen minuziös aufgelistet (Anl. K 11) und auch belegt hat (Anl. K 3 - K 10). Demgegenüber ist das lediglich in einem Satz pauschal erfolgte Bestreiten seitens des Beklagten (Schriftsatz vom 28.06.2004 Seite 5 letzter Satz) unbeachtlich ( 138 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat bereits das Landgericht in seinem Tatbestand festgestellt, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Höhe nach unstreitig sind, ohne dass der Beklagte dem mit der Berufung widersprochen hätte.

Dass der Beklagte gemäß 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, der Klägerin ihre Aufwendungen aus Anlass des Unfalles vom 15.05.2001 zu ersetzen, ergibt sich wie folgt:

1. Den Beklagten trifft ein unfallursächliches Verschulden an dem Unfall vom 15.05.2001. Zwar traf ihn nicht die gesteigerte Sorgfaltspflicht des 10 StVO wie nunmehr auch die Klägerin erkannt hat , weil er nicht aus dem Grundstück herausgefahren, sondern sein Rad zwischen den Beinen schiebend herausgegangen ist. Durch die beiderseitige Bezugnahme der Parteien auf die Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg mit Urteil vom 10.12.2001 (vorliegend Anl. K 1) ist unstreitig, dass der Beklagte so wie dort (Seite 5 des Urteils) im Einzelnen festgehalten aus seinem Grundstück herausgegangen ist, nämlich in mehreren kurzen Schrittchen in zügiger Weise, wobei das relativ zügige Voranschreiten veranlasst war, um das Schlagen der geöffneten Pforte gegen das Fahrrad zu vermeiden. Das Gericht geht nach dem Vortrag des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 07.02.2005 davon aus, dass der Beklagte bei diesem Manöver die gewöhnliche Schrittgeschwindigkeit eines Fußgängers allerdings nicht erreichte.

Gleichwohl hat der Beklagte damit gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des 1 Abs. 1 und 2 StVO schuldhaft verstoßen. Er hätte angesichts der Sichtbehinderung durch den Heckenwuchs sich langsamer und unter nochmaligem Umschauen auch nach links quasi "vortasten" müssen, um etwaigen Verkehr nicht zu gefährden. Der Beklagte betont selbst zu Recht, dass an unübersichtlichen Grundstücksausfahrten der Ausfahrende sich bis zur Erlangung eines Überblicks in die Fahrbahn nur vorsichtig hineintasten darf.

Entgegen der Auffassung des Landgerichtes hatte der Beklagte kein "Vorfahrtsrecht" bzw. beim Herausgehen keinen Vorrang vor der von links herannahenden Zeugin. Das Zitat bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 42 StVO Rn. 181 Z 325/326, ist insoweit missverständlich formuliert und vom Landgericht auch missverstanden worden. Der Grundsatz "rechts vor links" gilt zum einen innerhalb einer verkehrsberuhigten Fläche dort, wo fahrbare Flächen fahrbahnartig aufeinander stoßen (vgl. Berr, DAR 82, 137, 138), und zum anderen beim Einfahren von anderen öffentlichen Fahrbahnen in den verkehrsberuhigten Bereich (dies ist bei Hentschel a.a.O. gemeint). Vorliegend ist jedoch der Beklagte von seinem privaten Grund auf die verkehrsberuhigte Fläche getreten und hatte dabei, wie ausgeführt, die allgemeine Sorgfalt zu beachten.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Vorrang der Fußgänger vor dem Fahrzeugverkehr gemäß 42 Abs. IV a Ziffer 3 StVO berufen. Diesen Vorrang genießen solche Fußgänger, die sich bereits auf der verkehrsberuhigten Fläche befinden, nicht aber solche, die, wie vorliegend der Beklagte, jene Fläche erst betreten wollen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach der genannte Vorrang "innerhalb dieses Bereiches", nämlich des verkehrsberuhigten Bereiches gilt. Daran ändert nichts der Umstand, dass sich das Vorderrad des Fahrrades des Beklagten bereits "im Lichtraum der Straßenflucht" befand anderenfalls hätte ja auch die Zeugin ... kaum dagegen fahren können. Denn dadurch wurde der Beklagte noch nicht zum Fußgänger im Bereich des verkehrsberuhigten Bereiches. Er war vielmehr erst noch dabei, sein Grundstück zu verlassen, als es zum Unfall kam, und bei diesem Manöver trafen ihn, wie eingangs festgestellt, die allgemeinen Sorgfaltspflichten des 1 Abs. 1 und 2 StVO in besonderer Weise.

2. Aber auch die Zeugin trifft ein erhebliches unfallmitursächliches Eigenverschulden. Dieses liegt darin, dass sie viel zu schnell, noch dazu dicht an der die Sicht auf die Grundstücksausfahrt und von der Grundstücksausfahrt auf die Straße behindernden Hecke gefahren ist:

Gemäß 42 Abs. IV a Ziffer 2 StVO war in der verkehrsberuhigten Zone die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben, und erklärtermaßen wusste die Zeugin auch, dass es sich dort um eine "Spielstraße" handelte (so die Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg vom 10.12.2001, Bl. 50 R der Strafakte).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zeugin etwa 20 km/h gefahren ist (Schriftsatz des Beklagten vom 28.06.2004 Seite 3 "mindestens 20 km/h"; Schriftsatz der Klägerin vom 09.08.2004 Seite 2 "höchstens 20 km/h"). Die Zeugin hat vor dem Amtsgericht denn auch formuliert "ich bin bestimmt nicht langsam gefahren" (Bl. 49 R der Strafakte).

Damit hat sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit unfallmitursächlich erheblich überschritten. Das OLG Hamm (DAR 2001, 458 f.) hat entschieden, dass Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich nicht schneller als etwa 5 km/h fahren dürfen. Auch Berr a.a.O. will die "Schrittgeschwindigkeit" als die durchschnittliche Geschwindigkeit von Fußgängern von etwa 4 km/h annehmen und hält jedenfalls eine Geschwindigkeit von 10 km/h für eindeutig zu hoch. Dagegen stellt Hentschel a.a.O. bei Radfahrern darauf ab, dass diese bei Fußgängergeschwindigkeit "unsicher werden und zu schwanken beginnen" und fordert ohne sich festzulegen eine Geschwindigkeit, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt. Selbst wenn man dem letztgenannten Gesichtspunkt Rechnung trägt, war jedenfalls die Zeugin mit ihren etwa 20 km/h erheblich und deutlich zu schnell.

Das hat sich nach der Überzeugung des Einzelrichters auch unfallursächlich ausgewirkt. Denn selbst wenn man für Radfahrer eine Geschwindigkeit von 10 km/h als erlaubt ansehen wollte, so hätte die Zeugin aus einer solchen Geschwindigkeit heraus Zeit und Raum genug gehabt, um rechtzeitig anhalten zu können oder auszuweichen. Dies vermag der Einzelrichter als passionierter Radfahrer aus eigener Erfahrung zu beurteilen, wie den Parteien mit Beschluss vom 13.01.2005 bereits mitgeteilt worden ist.

Das Gericht geht darüber hinaus durchaus davon aus, dass die Zeugin ... zusätzlich auch unaufmerksam gefahren ist, wie der Beklagte es mit Schriftsatz vom 07.02.2005 Seite 2 und 3 ausgeführt hat.

3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß 254 Abs. 1 BGB zeigt, dass das Verschulden der Zeugin erheblich überwiegt. Während dem Beklagten "nur" der Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des 1 StVO vorzuwerfen ist, hat die Zeugin ganz erheblich gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung in der verkehrsberuhigten Zone verstoßen. Das Gebot der Schrittgeschwindigkeit hat in der verkehrsberuhigten Zone besonderes Gewicht. Darüber hinaus ist ihr auch Unaufmerksamkeit vorzuwerfen.

Andererseits überwiegt das Verschulden der Zeugin nicht so sehr, dass dahinter die Mitverursachung durch den Beklagten vollständig zurücktreten könnte. Immerhin ist er mit seinem Fahrrad zu zügig und unvorsichtig aus seiner Einfahrt herausgetreten und hat damit die conditio sine qua non für den Unfall gesetzt. Es erscheint daher eine Haftungsverteilung von 2/3 auf Seiten der Zeugin/Klägerin und von 1/3 auf Seiten des Beklagten angemessen.

Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einen früheren Zinslauf hat die Klägerin nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis entspricht 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr handelt es sich vorliegend überwiegend um eine Einzelfallentscheidung. Dass man sich beim Verlassen einer unübersichtlichen Grundstücksausfahrt nur vorsichtig in die Fahrbahn bzw. vorliegend in den verkehrsberuhigten Bereich hinein tasten darf, entspricht allgemeiner Auffassung. Dass jemand, der noch dabei ist, sein Grundstück erst zu verlassen und deshalb sich noch nicht, jedenfalls nicht vollständig auf dem verkehrsberuhigten Bereich befindet, noch nicht an dem Vorrang des Fußgängerverkehrs vor dem Fahrzeugverkehr teilnimmt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.