Anlagen 6 -10 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 6 (zu den 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3285 - 3292;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1
Sehtest ( 12 Abs. 2)
Der Sehtest ( 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2
Augenärztliche Untersuchung ( 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( 12 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2
Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2
Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
2.2.3.1
Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld:
Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen:
Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung.
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach 12 Abs. 6 und 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des
Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Stereosehen .............................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja ( ) nein
- Rückseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1.
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1
Sehtest ( 12 Abs. 2)
Der Sehtest ( 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2
Augenärztliche Untersuchung ( 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( 12 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2
Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2
Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
2.2.3.1
Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach 12 Abs. 6 und 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder
Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der
öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..............................
Tag der Geburt: ....................................................
Ort der Geburt: ....................................................
Wohnort: ...........................................................
Straße/Hausnummer: .................................................
Untersuchungsbefund vom................................... über
- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .....................
- Farbensehen .................................................
- Gesichtsfeld ................................................
- Stereosehen .................................................
Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage
6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
() ja () nein
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
......................... , den ...................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen
Angaben
Muster
Zeugnis über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen
Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach 12 Abs. 6 und 48 Abs. 4
Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- Vorderseite -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: .................................
Tag der Geburt: .........................................
Ort der Geburt: .........................................
Wohnort: ................................................
Straße/Hausnummer: ......................................
3. Untersuchungsbefund vom ..................
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .................
Farbensehen .............................................
Gesichtsfeld ............................................
Beweglichkeit ...........................................
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen
nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
() erreicht, ohne Sehhilfe
() erreicht, mit Sehhilfe
() nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
() nein
() ja, ----------------------------
- Rückseite -
Teil 1
Anlage 6
(zu den 12, 48 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1.
Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1
Sehtest ( 12 Abs. 2)
Der Sehtest ( 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach 12 Abs. 3 zu erstellen.
1.2
Augenärztliche Untersuchung ( 12 Abs. 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
1.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
2.
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( 12 Abs. 6, 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
2.1
Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1
Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2
Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
2.2
Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1
Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.2.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
2.2.3
Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus:
2.2.3.1
Zentrale Tagessehschärfe
Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7.
Klassen D, D1, DE, D1E
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
2.2.3.2
Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
Ausschuss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Stereosehen: Normales Stereosehen.
Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen.
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.
Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach 12 Abs. 6 und 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: ............................... Tag der Geburt: ..................................................... Ort der Geburt: ..................................................... Wohnort: ............................................................ Straße/Hausnummer: ..................................................
Untersuchungsbefund vom ................................... über - Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ...................... - Farbensehen .................................................. - Gesichtsfeld ................................................. - Beweglichkeit ................................................
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
() erreicht, ohne Sehhilfe () erreicht, mit Sehhilfe () nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich () nein () ja, ----------------------------------------
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
......................, den ..................................... Stempel und Unterschrift des Augenarztes
Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 7 (zu 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 45 - 56;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Theoretische Prüfung
1.1
Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. EG Nr. L 237 S. 45) und in folgenden Sachgebieten:
1.
Gefahrenlehre
1.1
Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2
Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3
Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4
Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5
Geschwindigkeit
1.6
Überholen
1.7
Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild
1.8
Autobahn
1.9
Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10
Ermüdung, Ablenkung
1.11
Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2.
Verhalten im Straßenverkehr
2.1
Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2
Straßenbenutzung
2.3
Geschwindigkeit
2.4
Abstand
2.5
Überholen
2.6
Vorbeifahren
2.7
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9
Einfahren und Anfahren
2.10
Besondere Verkehrslagen
2.11
Halten und Parken
2.12
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13
Sorgfaltspflichten
2.14
Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15
Warnzeichen
2.16
Beleuchtung
2.17
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18
Bahnübergänge
2.19
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20
Personenbeförderung
2.21
Ladung
2.22
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23
Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24
Übermäßige Straßenbenutzung
2.25
Sonntagsfahrverbot
2.26
Verkehrshindernisse
2.27
Unfall
2.28
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29
Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3.
Vorfahrt, Vorrang
4.
Verkehrszeichen
4.1
Gefahrzeichen
4.2
Vorschriftzeichen
4.3
Richtzeichen
4.4
Verkehrseinrichtungen
5.
Umweltschutz
6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1
Untersuchung der Fahrzeuge
6.2
Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3
Anhängerbetrieb
6.4
Lenk- und Ruhezeiten
6.5
EG-Kontrollgerät
6.6
Abmessungen und Gewichte
6.7
Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7.
Technik
7.1
Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2
Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3
Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4
Schmier- und Frostschutzmittel
7.5
Verwendung und Wartung von Reifen
7.6
Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7
Anhängerkupplungssysteme
7.8
Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9
Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10
Ausrüstung von Fahrzeugen
8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht.
1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1
Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt.
Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
------------------------------------------------------------
I Klasse I Zahl der I Summe der I zulässige I
I I Fragen I Punkte I Fehlerpunkte I
I----------------------------------------------------------I
I A I 30 I 110 I 10 *) I
I A1 I 30 I 110 I 10 *) I
I B I 30 I 110 I 10 *) I
I M I 30 I 110 I 10 *) I
I S I 30 I 110 I 10 *) I
I L I 30 I 110 I 10 *) I
I T I 30 I 110 I 10 *) I
I Mofa I 20 I 69 I 7 I
------------------------------------------------------------
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und
3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Erweiterung
------------------------------------------------------------
I Klasse I Zahl der I Summe der I zulässige I
I I Fragen I Punkte I Fehlerpunkte I
I----------------------------------------------------------I
I A I 20 I 72 I 6 I
I A1 I 20 I 72 I 6 I
I B I 20 I 72 I 6 I
I M I 20 I 72 I 6 I
I S I 20 I 72 I 6 I
I L I 20 I 72 I 6 I
I T I 20 I 72 I 6 I
I C I 37 I 128 I 10 *) I
I CE I 30 I 105 I 10 *) I
I C1 I 30 I 105 I 10 *) I
I D I 40 I 138 I 10 *) I
I D1 I 35 I 121 I 10 *) I
------------------------------------------------------------
*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Einzelheiten siehe Anlage 1 Nr. 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2
zur Prüfungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekanntgemacht wird.
1.2.3
Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3
Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.
Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit - gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung - mündlich geprüft zu werden.
Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt.
Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen.
Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen.
1.4
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2.
Praktische Prüfung
2.1
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)
2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
2.1.4
Grundfahraufgaben
2.1.4.1
bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1
Bei den Klassen A und A1
Obligatorisch
-
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit
-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
-
Ausweichen ohne Abbremsen
-
Ausweichen nach Abbremsen
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a)
-
Slalom oder
-
Langer Slalom
b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
-
Stop and Go oder
-
Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs
2.1.4.1.2
Bei der Klasse M
Obligatorisch
-
Slalom
-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist
a)
-
Ausweichen ohne Abbremsen
-
Ausweichen nach Abbremsen
b)
-
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
-
Stop and Go
-
Kreisfahrt
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2
Bei der Klasse B
Obligatorisch
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
-
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
-
Umkehren
-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.2a
Bei der Klasse S
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)
-
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.4.3
Bei den Klassen C, C1, D, D1
Obligatorisch
-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.
-
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss
-
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
-
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)
-
Rückwärts quer oder schräg einparken
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
zusätzlich bei Klasse C1E
-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5
Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
-
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links
-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
-
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6
Bei der Klasse T
-
Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5
Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung
Lenkradhaltung
Verhalten beim Anfahren
Gangwechsel
Steigung und Gefällstrecken
Automatische Kraftübertragung
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen
Fahrgeschwindigkeit
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug
Überholen und Vorbeifahren
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2
Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1
Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:
Krafträder der Klasse A
-
Motorleistung mindestens 44 kW.
2.2.2
Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:
Krafträder der Klasse A
-
Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW
-
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg
-
Hubraum mindestens 250 cm3
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.
2.2.3
Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1
-
Hubraum mindestens 95 cm3
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h.
2.2.4
Für Klasse B:
Personenkraftwagen
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h
-
mindestens vier Sitzplätze
-
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5
Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß 30a Abs. 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
-
Anhänger mit eigener Bremsanlage
-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.5a
Für Klasse S:
Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.6
Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
-
Mindestlänge 8,0 m
-
Mindestbreite 2,4 m
-
zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t
-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
-
mit EG-Kontrollgerät
-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7
Für Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14,0 m
-
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 t
-
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t
-
Zweileitungs-Bremsanlage
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
-
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m
-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
Sattelkraftfahrzeuge
-
Länge mindestens 14 m
-
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m
-
zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t
-
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
Getriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen
-
mit EG-Kontrollgerät
-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8
Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
-
Länge mindestens 5,5 m
-
zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
mit EG-Kontrollgerät
-
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9
Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
-
Anhänger mit eigener Bremsanlage
-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10
Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
-
Länge mindestens 10 m
-
Mindestbreite 2,4 m
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11
Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m
-
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
-
Anhänger mit eigener Bremsanlage
-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12
Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
-
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h
-
zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t
-
mit Anti-Blockier-System (ABS)
-
mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13
Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h
-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg
-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
-
Anhänger mit eigener Bremsanlage
-
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch
-
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14
Für Klasse M:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15
Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
-
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h
-
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h
-
Zweileitungs-Bremsanlage
-
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig)
-
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge ( 5 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18
Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schutzwerk - z. B. Stiefel) tragen.
2.2.19
Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.
2.2.20
Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.
2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit 1) betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit 1)
-------------------------------------------------------------------
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse M 30 Minuten 13 Minuten
Klasse S 30 Minuten 20 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
-----
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne
Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten,
ohne Verbinden und Trennen und ohne
Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a)
bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b)
bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach 6 Abs. 2 Satz 1.
2.4
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von 17 Abs. 4 sind.
2.5
Bewertung der Prüfung
2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
b)
die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
-
erhebliche Fehler
-
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6
Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, hat so ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7
Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Anlage 8 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 8 (zu 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 48 Abs. 3)
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2274 - 2279;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I. Allgemeiner Führerschein
1.
Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt.
Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
2.
Beschreibung des Führerscheins
2.1
Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
a)
Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
b)
Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (12 goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
c)
Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
1.
Name, Doktorgrad
2.
Vorname
3.
Geburtsdatum und -ort
4a.
Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte)
4b.
Datum des Ablaufs der Gültigkeit
Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen.
4c.
Name der Ausstellungsbehörde
5.
Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
6.
Lichtbild des Inhabers
7.
Unterschrift des Inhabers
9.
Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.
Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
2.2
Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
a)
folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numerierung:
9.
Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
10.
Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen.
11.
Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12.
Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
13.
Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
14.
Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b)
Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.
3.
Muster des Führerscheins (Muster 1)
... (Muster nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 2275)
II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck
Vorderseite
Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse AY: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW
Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
Klasse b: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt
Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als auch und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)
Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als auch jedoch nicht mehr als 15 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist
Klassen L, M und T:
gemäß 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung
Auflagen, Beschränkungen und weitere amtliche Eintragungen:Bundesrepublik Deutschland... (Bundesadler)Dienstführerscheinder Bundeswehr- Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen -FahrerlaubnisnummerY Log/BW ......... Vers Nr. .......................Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
... (Rückseite des Musters des Dienstführerscheins der Bundeswehr nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 2277)
III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m2
... (Muster nicht darstellbar, BGBl. I 1998, 2278)
IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen:
1.
Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis "*) Nichtzutreffendes streichen".
2.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
(Vordere Außenseite)
--------------------------------- ---------------------------------
I Führerschein I I I
I zur Fahrgastbeförderung I I I
I I I gültig bis ............. I
I I I I
I Name I I I
I I I .............., den ....... I
I ............... I I I
I Vorname I I I
I I I Stempel ................... I
I ............... I I Name der Fahr- I
I Geburtsdatum I I erlaubnisbehörde I
I und -ort I I I
I I I I
I ............... I I ................... I
I Anschrift I I Unterschrift I
I I I I
I I I I
I ............................. I I ----------------------------- I
I ist berechtigt, I I I
I - ein Taxi*) I I I
I - einen Mietwagen*) I I I
I - einen Krankenkraftwagen*) I I I
I - einen Personenkraftwagen im I I I
I Linienverkehr ( 42, 43 I I I
I des Personenbeförderungs- I I I
I gesetzes) oder bei gewerbs- I I I
I mäßigen Ausflugsfahrten I I I
I oder Ferienziel-Reisen I I I
I ( 48 des Personen- I I I
I beförderungsgesetzes)*) I I I
I zu führen, wenn darin I I I
I Fahrgäste befördert werden. I I I
I -------------- I I I
I *) Nichtzutreffendes I I I
I streichen I I I
--------------------------------- ---------------------------------
--------------------------------- ---------------------------------
I I I I
I Dieser Führerschein gilt nur I I Verlängerung der Geltungs- I
I in Verbindung mit dem I I dauer und sonstige I
I Führerschein der Klasse ..... I I Eintragungen I
I und verliert seine Geltung I I I
I mit Ablauf I I gültig bis ............. I
I des ............ I I I
I Er ist beim Fahren mit I I I
I Fahrgästen mitzuführen und I I .............., den ....... I
I zuständigen Personen auf I I I
I Verlangen zur Prüfung I I I
I auszuhändigen. I I Stempel .................. I
I I I Name der Fahr- I
I .............., den ......... I I erlaubnisbehörde I
I I I I
I Stempel .................... I I I
I Name der Fahr- I I .................. I
I erlaubnisbehörde I I Unterschrift I
I I I I
I Nr. ............. I I ---------------------------- I
I I I gültig bis ............. I
I .................... I I I
I Unterschrift I I I
I I I .............., den ....... I
I I I I
I I I I
I I I Stempel .................. I
I I I Name der Fahr- I
I I I erlaubnisbehörde I
I I I I
I I I I
I I I .................. I
I I I Unterschrift I
I I I I
--------------------------------- ---------------------------------
Anlage 8a zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 8a (zu 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2415
Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des
Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung,
dies erfordern.
--------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I .................................................................... I
I geboren am .......................... in .......................... I
I I
I ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B/BE *)/M/L/S zu führen. I
I I
I 1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung: I
I ................................................................. I
I 2. Weitere Auflagen: I
I Die Fahrerlaubnisinhaberin/Der Fahrerlaubnisinhaber darf bis zum I
I ...... (Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres) Kraftfahrzeuge I
I der Klassen B und BE *) nur in Begleitung einer der nachfolgend I
I benannten Personen führen: I
I a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ................................ I
I .............................................................. I
I b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ................................ I
I (ggf. weitere Personen) I
I .............................................................. I
I .............................................................. I
I .............................................................. I
I Fahrerlaubnisbehörde: I
I I
I Führerscheinnummer: I
I I
I Ort I
I I
I Ausgehändigt am .................. I
I (Datum) I
I I
I ------------------------------------------------------------------ I
I I (Stempel u. Unterschrift I (Unterschrift der Fahrerlaubnis- I I
I I der Fahrerlaubnisbehörde) I inhaberin/des Fahrerlaubnis- I I
I I I inhabers) I I
I I I I I
I I I I I
I ------------------------------------------------------------------ I
I I
--------------------------------------------------------------------------
*)
Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 9 (zu 25 Abs. 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2280 - 2282;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
I. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.
Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. % Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
II. Liste der Schlüsselzahlen
a)
Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01
Sehhilfe und/oder Augenschutz
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01
Brille
01.02
Kontaktlinsen
01.03
Schutzbrille
02
Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01
Nur bei Tageslicht
05.02
In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts .../innerhalb der Region ...
05.03
Ohne Beifahrer/Sozius
05.04
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06
Ohne Anhänger
05.07
Nicht gültig auf Autobahnen
05.08
kein Alkohol
10
Angepaßte Schaltung
15
Angepaßte Kupplung
20
Angepaßte Bremsmechanismen
25
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30
Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35
Angepaßte Bedienvorrichtungen
40
Angepaßte Lenkung
42
Angepaßte(r) Rückspiegel
43
Angepaßter Fahrersitz
44
Anpassungen des Kraftrades
44.01
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02
(Angepaßte) handbetätigte Bremse
44.03
(Angepaßte) fußbetätigte Bremse
44.04
Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
44.05
Angepaßte Handschaltung und Handkupplung
44.06
Angepaßter Rückspiegel
44.07
Angepaßte Kontrolleinrichtungen
44.08
Sitzhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45
Kraftrad nur mit Beiwagen
50
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70
Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a)
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b)
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (...)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79(L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
95
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
b)
nationale Schlüsselzahlen
104
Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
176
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177
Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178
Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179
Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180
(weggefallen)
181
Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
182
Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
183
Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
Anlage 10 zur Fahrerlaubnisverordnung
Anlage 10 (zu den 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2283
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubniserteilte Klasse der Dienstfahrerlaubnisberechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)zu erteilende allgemeine FahrerlaubnisA (unbeschränkt)AYAA (beschränkt)AYA1 AYA1A1A1MA1BM und LBBE BEC1Fahrzeuge der Klasse D1 ohne FahrgästeC1C1EBE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne FahrgästeC1ECC1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne FahrgästeCCEBE, C1E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, TCED1PD1D1E D1EDD1DDED1EDEL LM MTM und LT