Antwort9
Unfallflucht
142 des Strafgesetzbuches (Unfallflucht) stellt grundsätzlich das Verhalten eines Unfallbeteiligten unter Strafe, der versucht die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung zu verhindern. Es ist die nicht zuletzt durch 142 Strafgesetzbuch normierte grundlegende Pflicht eines Unfallbeteiligten, die erforderlichen Ermittlungen in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu ermöglichen (BGH STR 8, 265). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies grundsätzlich durch drei Arten geschehen. Entweder kann der Unfallbeteiligte direkt am Unfallort verbleiben und so die Feststellung seiner Personalien gewährleisten. Dies wird wohl der Regelfall sein und ist in jedem Fall dringend anzuraten. Sollte sich der Unfallbeteiligte jedoch nach angemessener Wartezeit oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt haben, so kann er seiner Pflicht zur Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung durch unverzügliches Nachholen gerecht werden. Die Feststellung der Tatsache seiner Unfallbeteiligung kann der Unfallbeteiligte dann letztendlich auch durch das unverzügliche Melden bei dem Geschädigten oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle bewerkstelligen. Kommt der tatsächliche, oder auch nur vermeintliche Unfallbeteiligte dieser Feststellungspflicht nach, so greift der Tatbestand des 142 des Strafgesetzbuches, also der Unfallflucht, nicht.
In jedem Fall ist dringend anzuraten, bei einem Unfall direkt am Unfallort zu verbleiben und so die Feststellung der Unfallbeteiligung zu gewährleisten. Sollte dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich sein, so sollte gewährleistet werden, das nachher nicht dennoch der Vorwurf aufkommt, man habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.