Antwort 1
Bußgeldbehörden sehen sich nicht selten in der Lage, einen offensichtlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht ahnden zu können, weil deren tatsächliche Täter nicht ermittelt werden können.
Ist ein Beweisfoto bei einer Radarkontrolle zu schlecht oder kann der tatsächliche Fahrer einer Verkehrsunfallflucht letztendlich nicht ermitteln werden, so sieht 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung vor, dass dem Kfz-Halter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann. Nur so kann dann gewährleistet werden, dass zukünftig der Täter einer Ordnungswidrigkeit problemlos feststellbar ist.
Die Verwaltungsbehörde kann nicht ohne weiteres eine Fahrtenbuchauflage aussprechen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass nur bei der Zuwiderhandlung von einigem Gewicht die Führung eines Fahrtenbuches auferlegte werden kann.
Die Verwaltungsbehörde kann daher nicht schon bei jedem Parkverstoß ein Fahrtenbuch auferlegen. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde auch dann berechtigt, ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, für die in der Bußgeldkatalogverordnung auch nur ein Punkt vorgesehen ist. An die Hürde, wann eine Zuwiderhandlung von einigem Gewicht vorliegt, sind daher keine besonders hohen Maßstäbe zu setzen.
Des Weiteren ersetzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Verwaltungsbehörde trotz Nachforschungen den tatsächlichen Kfz-Führer nicht ermitteln konnte. Diesbezüglich wird der Verwaltungsbehörde kein übertriebener Ermittlungsaufwand zugemutet. Die Verwaltungsbehörde muß jedoch zunächst versuchen, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln und kann sich nicht damit begnügen, dem Halter eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen, weil dies für die Behörde einfacher ist.
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann bereits bei einem ersten Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften erfolgen. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzte daher nicht woraus, dass mit dem Fahrzeug des Halters schon mehrfach ergebnislos ermittelt wurde. Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, dem Kfz-Halter zunächst die Auflage eines Fahrtenbuches anzudrohen.