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Wie muss sich der Kfz-Halter verhalten, wenn ihm gegenüber ein Fahrtenbuchauflage ausgesprochen wurde?

Im 31 Absatz 2 Straßenverkehrszulassungsordnung ist ausführlich geregelt, wie ein Fahrtenbuch im Einzelnen zu führen ist. Demnach bestehen für den Betroffenen die folgenden Pflichten:

1) Im Fahrtenbuch muss vor Beginn einer Fahrt der Name und die Anschrift des Fahrzeugführers festgehalten werden.

2) Zudem ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, und das Datum und Uhrzeit bei Fahrtbeginn zu notieren.

3) Nach Beendigung der Fahrt ist wiederum das Datum und die Uhrzeit zu notieren. Die Daten sind mit einer Unterschrift zu versehen. Angaben wie Kilometerstand Abfahrtsort, Zielort, Fahrtstrecke können von der Verwaltungsbehörde nicht verlangt werden. Dem Kraftfahrzeughalter kann jedoch auferlegt werden, die jeweiligen Fahrtenbüchern aufzuheben und zu bestimmten Zeiten bzw. auf Anforderung der Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Kommt der Betroffene der Fahrtenbuchauflage nicht oder nicht ausreichend nach, so muss dieser damit rechnen, dass gegen ihn ein Bußgeld festgesetzt wird. Ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage kann mit bis zu 50,00 Euro und einem Punkt geahndet werden.

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