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Wie kann ich der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage doch noch entgehen?

Die Verwaltungsbehörde wird dann gegebenenfalls von der Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage absehen können, wenn der Halter den verantwortlichen Fahrer für die zunächst nicht aufklärbare Ordnungswidrigkeit rechtzeitig benennt. Der Grund für die Auflage des Fahrtenbuches ist in diesem Fall dann nachträglich weggefallen. Von einer Fahrtenbuchauflage wird dann regelmäßig abgesehen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltungsbehörde die Fahrtenbuchauflage nur dann nicht anordnen wird, wenn der tatsächlich verantwortliche Fahrer für die Ordnungswidrigkeit noch rechtzeitig benannt wird und zum Zeitpunkt der Benennung des verantwortlichen Fahrers die Verjährung bezüglich der maßgeblichen Verkehrsordnungswidrigkeit noch nicht eingetreten ist. Ist die Verjährung bereits eingetreten, so wird in die Verwaltungsbehörde die bereits auferlegte Fahrtenbuchauflage zu Gunsten des Halters regelmäßig nicht zurücknehmen.

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