A-Verstoß

Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet bei Fahrerlaubnissen auf Probe zwischen schwerwiegenden und weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Die Unterteilung in schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen ist in der Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt. Diese Anlage 12 enthält insgesamt zwei Bereiche mit den jeweiligen Einstufungen.

Im Abschnitt A sind die schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und im Abschnitt B die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen aufgeführt.

Da die schwerwiegenden schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt A aufgeführt sind, bezeichnet man sie auch als sog. A-Verstöße. Da die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Abschnitt B aufgeführt sind, bezeichnet man diese als sog. B-Verstöße.

Im Fahrerlaubnisrecht ist ein A-Verstoß gleichbedeutend mit zwei B-Verstößen.

Für Sie als Inhaber eines Führerscheins auf Probe wird es also dann besonders heikel, wenn gegen Sie wegen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung ("A-Verstoß") oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ("B-Verstoß") ein Bußgeldbescheid (Bußgeld ab 40 Euro) erlassen und rechtskräftig geworden ist. Bei Verstößen, die nur mit Verwarnungen (jeweils bis 35 Euro) geahndet werden, ergeben sich für Sie keine führerscheinrechtlichen Folgen in Zusammenhang mit Ihrer Fahrerlaubnis auf Probe.

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