Obliegenheitsverletzung

Im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten kann eine vollständige Leistungsfreiheit der Versicherung eintreten. mit der Folge, dass die Versicherung in einem solchen Fall dann überhaupt nicht zahlen muß.

Eine Obliegenheitsverletzung kann z.B. in den folgenden Fällen vorliegen:

- Diebstahl des Kfz wurde wegen mangelhafter Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl begünstigt (Fahrzeug war nicht abgeschlossen)
- Es wurden Nachschlüssel für das Kfz hergestellt und das Fahrzeug wurde mittels eines passenden Schlüssels entwendet.
- Versicherungsfall wurde durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Eine grobe Fahrlässigkeit kann z.B. vorliegen, wenn
- ein Rotlichtverstoß begangen wurde,
- mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurde,
- während der Fahrt das Handy benutzt wurde
- Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt
- der Schaden bei einer Trunkenheitsfahrt entstanden ist

Kann die Versicherung eine solche grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls beweisen, ist sie von der Leistung befreit. Das bedeutet, dass sie bei einer Teil- oder Vollkaskoversicherung gar nicht zahlen muß. Im Rahmen einer Kfz- Haftpflichtversicherung muß die Haftpflichtversicherung zwar zahlen, kann aber dann denjenigen, für den sie die Schäden zunächst beglichen hat, in Regress nehmen. Dieser Rückgriffsanspruch ist jedoch auf 2.500,00 € begrenzt.

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