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Was ist, wenn der Leasingnehmer auf Grund eines Mangels bei dem Händler eine Kaufpreisminderung erzielen kann?

Zunächst hat der Händler das Recht, das Fahrzeug hinsichtlich des Mangels nachzubessern. Der Händler kann demnach auf eigene Kosten das Fahrzeug reparieren lassen. Weigert sich der Fahrzeughändler oder schlägt die Reparatur zweimal fehl, so stehen dem Leasingnehmer die weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises zu.

Wird zwischen dem Leasingnehmer und dem Fahrzeughändler eine Kaufpreisminderung tatsächlich vereinbart, so hat der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber das Recht, dass die Leasingkonditionen entsprechend angepasst werden. Der Leasinggeber muss dann die einzelnen Leasingraten, etwaige Sonderzahlungen und den Restwert angemessen zur erzielten Kaufpreisminderung anpassen.

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