Antwort 10
Kilometerabrechnungsmodell
Das Kilometerabrechnungsmodell unterscheidet sich wesentlich von dem Vertrag mit Andienungsrecht und dem Restwertvertrag. Bei dem Kilometerabrechnungsmodell wird die Vergütung für den Leasinggeber anderes berechnet. Das Abrechnungsmodell basiert - wie der Name schon sagt - auf den gefahrenen Kilometern. Der Leasingnehmer trägt hier kein Restwertrisiko hinsichtlich des Fahrzeugs. Jedoch sollte der Leasingnehmer bei Vertragsabschluss auch hier genau hinschauen, damit es keine unliebsamen Überraschungen gibt.
Das Kilometerabrechnungsmodell funktioniert wie folgt:
Im Leasingvertrag wird eine Gesamtkilometerlaufleistung berechnet. Nach dieser Gesamtkilometerlaufleistung werden dann die Leasingraten berechnet. Ist der Leasingnehmer am Ende der Vertragszeit mehr Kilometer gefahren als zunächst angenommen, muss er dem Leasinggeber eine Vergütung für die gefahrenen zusätzlichen Kilometer bezahlen. Ist der Leasingnehmer weniger Kilometer als zunächst angenommen gefahren, bekommt er eine Rückzahlung. Der Vergütungssätze für die Mehr- und bzw. Minderkilometer sind Leasingvertrag vereinbart.
Bei dem Kilometerabrechnungsmodell verpflichtet sich der Leasingnehmer durch den Abschluss des Leasingvertrages auch, für einen Ausgleich für einen etwaigen Minderwert am Fahrzeug einzustehen. In dem Leasingvertrag ist dann regelmäßig vereinbart worden, dass der Leasingnehmer für einen Minderwert am Leasingfahrzeug haftet, der durch eine Abnutzung zustande gekommen ist, die über eine gewöhnliche, alters- und laufzeitbedingte Abnutzung hinausgeht. Eine solche Abnutzung kann zum Beispiel ein übermäßiger Verschleiß, Lackschäden oder Beulen oder Beschädigungen Innenraum darstellen.
Beruft sich der Leasinggeber auf eine überhöhter Abnutzung, so ist regelmäßig ein Streitpunkt zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer, wie hoch der anzusetzende Minderwert des Fahrzeugs tatsächlich ist. Dies ist schon deshalb oft ein Problem, weil es objektive Bewertungskriterien für eine übermäßige Abnutzung nicht gibt. Die Streitigkeiten bezüglich der überhöhten Abnutzung landen nicht selten vor Gericht. In solchen zivilgerichtlichen Verfahren ist es dann am Leasinggeber, darzulegen und zu beweisen, dass tatsächlich eine übermäßige Abnutzung des Lesaingfahrzeugs vorliegt.
Sollten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer Streitigkeiten auftreten, so kann durch die rechtzeitige Einschaltung eines Anwaltes, oftmals eine außergerichtliche Lösung herbeigeführt werden.
Wie hoch der tatsächliche Minderwert des Leasingfahrzeugs ist, muss zur Not durch einen Sachverständigen beurteilt werden. Der Wert berechnet sich hierbei nicht nach der Summe der Reparaturkosten für jeden einzelnen Schaden am Fahrzeug. Vielmehr muss im Wege einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, wie hoch der Wert des Fahrzeugs im Vergleich zu einem Fahrzeug, das nicht übermäßig benutzt wurde, zu veranschlagen ist.