Antwort 1
Die Leasingverträge funktionieren in der Regel wie folgt:
Der Leasingkunde sucht sich ein Fahrzeug aus. Der Leasinggeber kauft für den Leasingkunden das von dem Leasingkunden ausgewählte Fahrzeug. Der Leasinggeber schließt dann mit dem Leasingkunden den eigentlichen Leasingvertrag ab. Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer dann das Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung für die vereinbarte Leasingzeit. Der Leasingnehmer hat quasi als "Miete" das vereinbarte Leasingentgelt zu zahlen.
Bei dem normalen Fahrzeugleasing ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug am Ende der vereinbarten Leasingzeit an den Händler bzw. an den Leasinggeber zurückzugeben. Das normale Fahrzeugleasing ist daher zunächst als solches nicht als Ratenkaufvertrag einzustufen. Der Leasingnehmer hat nach Ende der Vertragslaufzeit beim normalen Fahrzeugleasing nicht ohne weiteres das Recht, die Übereignung des Fahrzeugs an sich zu verlangen. Soweit Sie daher als Kunde vor haben, das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit erwerben zu wollen, so müssen Sie dies mit dem Händler bzw. mit Ihrem Leasinggeber schriftlich vereinbaren. Die einzelnen Modalitäten des Ankaufsrechts sollten dann bereits bei Abschluss des Leasingvertrages detailliert vereinbart worden sein.