Antwort 8
Restwertvertrag
Wird der Leasingvertrag als sog. Restwertvertrag abgeschlossen, so wird das Restwertrisiko bei diesem Vertragstyp auf den Leasingnehmer abgewälzt.
Bei dem Restwertvertrag wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer folgendes vereinbart:
Beim Abschluss des Leasingvertrages wird ein sog. kalkulierter Restwert festgelegt. Dieser kalkulierte Restwert wird in Leasingverträgen zum Teil auch als Rücknahmewert oder auch als Rückkaufswert bezeichnet. Am Ende der Vertragslaufzeit wird dann der bei Vertragsende tatsächlich vorliegende Fahrzeugwert festgestellt.
Ist das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit dann tatsächlich genauso viel Wert, wie der vereinbarte Restwert, so geht die ursprünglich angedachte Rechnung auf. Der Leasingnehmer brauchte dann keine Nachzahlungen zu leisten. Er erhält auch keine Zahlungen zurück. Das Restwertrisiko hat sich bei dem Leasingnehmer dann nicht realisiert.
Ist das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrages tatsächlich weniger wert als der kalkulierte Restwert, so muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlichen Fahrzeugwert am Ende der Vertragslaufzeit an den Leasinggeber zahlen. Hierbei ist es zunächst grundsätzlich egal, weshalb das Leasingfahrzeug letztendlich weniger wert ist. In diesem Fall hat sich das Restwertrisiko realisiert, da der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber nachzahlen muss.
Sollte aus irgendwelchen Gründen das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit mehr wert sein, als der kalkulierte Restwert, so bekommt der Leasingnehmer seinerseits eine Rückzahlung vom Leasinggeber. Regelmäßig wird jedoch der Mehrwert nicht vollumfänglich an den Leasingnehmer ausgezahlt. Der Leasinggeber behält regelmäßig 25 Prozent oder mehr vom Mehrerlös ein. Dies hat steuerliche Gründe. Der Leasingnehmer erhält dann je nach Vertragskonditionen lediglich 75 Prozent des Mehrerlöses ausbezahlt.
Das Problem bei den Restwertverträgen ist zu Lasten des Leasingnehmers insbesondere folgendes:
Der tatsächliche Fahrzeugwert kann im Laufe der Laufzeit des Leasingvertrages aus verschiedenen Gründen deutlich geringer ausfallen als der zunächst kalkulierte Restwert. Zum einen kann der tatsächliche Wiederverkaufswert deutlich geringer ausfallen als erwartet. Zum anderen können zum Beispiel auch Beschädigungen, wie Lackkratzer, Beulen oder Beschädigungen im Innenraum des Fahrzeugs zu erheblichen Werteinbußen führen. Diesen Wertverlust trägt in jedem Fall der Leasingnehmer.
Zudem besteht die Gefahr, dass sich der Leasingnehmer und der Leasinggeber auf keinen tatsächlichen Fahrzeugwert am Ende des Leasingvertrages einigen können. In den Leasingbedingungen wird ganz regelmäßig vereinbart, dass für die Bewertung des tatsächlichen Fahrzeugwertes am Ende der Leasinglaufzeit der Händlereinkaufswert zu Grunde gelegt wird.
Dieser Händlereinkaufswert liegt jedoch ganz regelmäßig 10 bis 15 Prozent unter dem Händlerverkaufspreis. Diese Regelung kann tatsächlich zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer wirksam vereinbart werden. Sollte der Leasingnehmer mit dem Leasinggeber in seinem Leasingvertrag als tatsächlichen Fahrzeugwert den Händlereinkaufspreis vereinbart haben, so empfiehlt es sich regelmäßig, dass der Leasingnehmer für sein Fahrzeug rechtzeitig vor Vertragsbeendigung selbst einen Käufer sucht. Hierdurch kann der Leasingnehmer gegebenenfalls einen deutlichen höheren Wert erzielen. Idealerweise kann der Leasingnehmer den ursprünglich kalkulierten Restwert tatsächlich erzielen.
Hat der Leasingnehmer einen solchen Käufer gefunden, so muss die Leasinggesellschaft den Kaufpreis akzeptieren. Die Leasinggesellschaft kann den Käufer nur dann ablehnen, wenn sie selbst einen Käufer vorweisen kann, der gleich viel oder mehr für das Leasingfahrzeug bezahlen will. In einem solchen Fall kann es dem Leasingnehmer jedoch auch egal sein, wer sein Fahrzeug letztendlich kauft. In jenem Fall erhält er mindestens den Kaufpreis, der auch von seinem Käufer gezahlt worden wäre.