Antwort 6
Was gilt, wenn der Leasingnehmer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist?
Zunächst hat der Händler das Recht, das Fahrzeug hinsichtlich des Mangels nachzubessern. Der Händler kann demnach auf eigene Kosten das Fahrzeug reparieren lassen. Weigert sich der Fahrzeughändler oder schlägt die Reparatur zweimal fehl, so stehen dem Leasingnehmer die weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises zu.
Ist der Leasingnehmer wirksam vom Vertrag zurückgetreten, so ist auch der Leasinggeber an diesen Rücktritt vom Vertrag gebunden. Der Leasingvertrag ist dann ebenfalls rückabzuwickeln.
Der Leasingnehmer bekommt dann sämtliche Leasingentgelte (wie z.B. die Leasingraten, etwaige bereits gezahlte Sonderzahlungen) vom Leasinggeber zurück. Der Leasingnehmer muss sich jedoch seinerseits eine sog. Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
In der Regel kann dann eine Nutzungsentschädigung von den bereits erbrachten Leasingentgelten vom Leasinggeber abgezogen werden. Die Nutzungsentschädigung wird wie folgt berechnet:
Der in Leasinggeber ist berechtigt in der Regel ca. 0,6 Prozent je gefahrene 1000 km abzuziehen. Die 6 Prozent je gefahrene 1000 km werden vom Kaufpreis des Fahrzeugs berechnet. Angenommen der Leasingnehmer ist bis zum Rücktritt vom Vertrag bereits 10.000 Kilometer gefahren. Das Fahrzeug hat 30.000 € gekostet. Die Nutzungsentschädigung je gefahrene 1000 Kilometer würde dann 180 € betragen. Da deren Leasingnehmer bereits 10.000 Kilometer gefahren war, würde die Nutzungsentschädigung in diesem Fall (10 mal 180 € =) 1.800 € betragen. Diesen Betrag dürfte der Leasinggeber dann von den auszuzahlenden Leasingentgelten abziehen.