Tilgungsfristen von Punkten

Die Löschung der Punkte aus dem Verkehrszentralregister richtet sich nach den sog. Tilgungsfristen, die in 29 StVG festgelegt sind. Die Tilgungsfristen unterscheiden sich je nach Art des Verkehrsverstoßes:

1) Bei Ordnungswidrigkeiten werden die daraus resultierenden Punkte grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren getilgt.
2) Bei Straftaten, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt stehen in fünf Jahren. 3) Bei Punkten aus Straftaten gem. 315c (Straßenverkehrsgefährdung unter Alkohol-bzw. Drogeneinfluß), 316 (Drogen- oder Trunkenheitsfahrt) oder 323a (Vollrausch) StGB beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.

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