Beginn der Tilgungsfrist

Die Tilgungsfristen beginnen unterschiedlich. Grundsätzlich gilt:

1) bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer bei Entscheidungen von Strafgerichten maßgeblich sein.)
2) bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. (Dieser Beginn der Tilgungsfrist wird immer beim klassischen Bußgeldbescheid oder bei einer Entscheidung eines Amtsgerichtes in Bußgeldsachen maßgeblich sein.)
3) bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

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