Überliegefrist

Früher war es so, dass nur eine rechtskräftige Entscheidung eine Löschung der alten Punkte gehemmt hat. Dies wurde aber geändert, da in der Vergangenheit Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide nur mit dem Zweck eingelegt wurden, die Rechtskraft des neuen Bußgeldbescheides so lange hinauszuzögern, bis die alten Punkte gelöscht werden mussten. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und eine sog. Überliegefrist von einem Jahr eingeräumt. Eine Ablaufhemmung tritt danach auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung im Verkehrszentralregister führt.

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