Betrieb eines Kfz

Das Führen eines Kraftfahrzeugs gem. 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) setzt daher nach der neueren Rechtssprechung (BGH neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1980, 32 oder bayerisches Oberlandesgericht neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1992, Seite 197) voraus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug bereits insoweit in Betrieb genommen hat, als dass er das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt hat. Demnach ist es strafbar, sobald man das Fahrzeug z. B. in alkoholisiertem Zustand von seinem Grundstück auch nur einige Meter auf die Straße gelenkt hat.

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