Antwort7
Schuldunfähigkeit
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Starthilfe
Grundsätzlich setzt 316 StGB voraus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs auch als Kraftfahrer vorliegt. Gerade hier ist ein wesentlicher Differenzierungsfaktor zu berücksichtigen. Es muss die Eigenschaft als Kraftfahrer vorliegen. Die Eigenschaft als Kraftfahrer soll demnach nicht vorliegen, wenn die Motorkraft beim Führen des Fahrzeugs gerade nicht eingesetzt wird und auch nach dem Willen des Fahrzeugführers nicht eingesetzt werden soll. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug ein kurzes Stück ohne laufenden Motor und ohne die Absicht den Motor in Gang zu setzen, auf einer Gefällstrecke abrollen lässt (OLG Hamm, DAR 1957, 367). Das gleiche soll für die sogenannten "Starthilfefälle" gelten. Dies sind solche Fälle, in denen ein betrunkener Kraftfahrer im Fahrzeug sitzt und z. B. von einem Dritten angeschoben wird. Auch hier liegt kein Führen eines Kraftfahrzeuges als Kraftfahrer vor, da das Fahrzeug halt nicht bestimmungsgemäß im Verkehr geführt werden sollte. In all diesen Fällen wurde bislang eine Strafbarkeit gem. 316 StGB verneint.