Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in 20 StGB bezeichneten Gründe (also wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit) bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

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