Abrechnung laut Gutachten
Abrechnung laut Gutachten trotz Reparatur
Sie haben grundsätzlich ein Wahlrecht nach dem tatsächlichen Schaden abzurechnen oder nach dem sog. fiktiven Schaden. Hat der Gutachter in seinem Schadensgutachten z.B. Reparaturkosten von 3.000,00 € geschätzt und Sie können Ihr Fahrzeug für 1.000,00 € reparieren lassen, so macht es Sinn, nach dem fiktiven Schaden abzurechnen (also 3.000,00 €) statt nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (1.000,00 €). Sie haben grundsätzlich das Recht auch im Fall einer Reparatur laut Gutachten abzurechnen, falls dieses der Summe nach höher ausfällt.
Wollen Sie ihr Fahrzeug noch oder gar nicht reparieren lassen, so können Sie den Schaden auch "fiktiv" abrechnen lassen. Das bedeutet, dass der Schaden dann nach dem vorliegenden Schadensgutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag abgerechnet. wird. In einem solchen Fall wird Ihnen die Mehrwertsteuer aber nicht erstattet. Dies liegt daran, weil 249 BGB nunmehr bestimmt, dass Mehrwertsteuer als Schaden grundsätzlich nur dann erstattungsfähig ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Da Sie ihr Fahrzeug noch nicht haben reparieren haben lassen, ist ihnen auch noch keine Mehrwertsteuer angefallen mit der Folge, dass Sie diese auch zunächst nicht ersetzt verlangen können. Sollten Sie aber nach der fiktiven Abrechnung Ihr Fahrzeug doch noch reparieren lassen, so können Sie die dann tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer nachträglich noch einfordern.