Akteneinsicht

In dem Fall, in dem die Polizei eine Akte zu dem Unfall anlegt, wird dem Unfallhergang ein Aktenzeichen zugeordnet. Unter diesem Aktenzeichen werden dann alle relevanten Daten gespeichert. Akteneinsicht steht grundsätzlich nur einem Sie vertretenden Rechtsanwalt zu. Da Akteneinsicht für eine kompetente Unfallregulierung grundlegend ist, sollten Sie schon allein wegen dem Recht zur Akteneinsicht einen Rechtsanwalt beauftragen.

Prüfen Sie, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich gerechtfertigt ist. Wer ist gefahren? Kann dies bewiesen werden? Stimmte die Eichung der Messanlage? Was für ein gerät wurde genutzt und war der bedienende Beamte für dieses Gerät geschult? Die Informationen können Sie aus der Akte ersehen.





Das Problem für Sie: Die Akte kriegt nur ein Rechtsanwalt in die Hände. Aber: Sie können Ihren Rechtsanwalt fragen, ob er die Akte für Sie anfordert. Dieser darf dann Kopien für Sie anfertigen. Sie kommen so für ggf. 50 75 € an die Akte heran und können so prüfen, was dort gegen Sie tatsächlich vorliegt.





Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Behörde mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken.

Insbesondere wenn ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinverlust droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor:

"Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen."

Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen.

Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat/ein Bußgeldverstoß gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon den Verstoß zugegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen.



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