Auslagenpauschale

Die Rechtsprechung gewährt dem Geschädigten eine Auslagenpauschale. Diese resultiert aus dem Gedanken, dass beim Geschädigten oftmals verschieden Auslagen anfallen, zum Beispiel Porto, Telefonkosten etc., die er nicht darlegen und beweisen kann. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten eine Auslagenpauschale in Höhe von derzeit 20,00 € zugestanden, unabhängig davon, ob Telefon- oder Portokosten tatsächlich angefallen sind.



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