Ausschluß der Gewährleistung

Ausschluß der Gewährleistung

Die Sachmängelgewährleistung kann gänzlich ausgeschlossen werden, wenn bei einem Kaufvertrag beide Vertragsparteien Unternehmer oder beide Vertragsparteien Privatleute sind. Das gleiche gilt, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug an einen Unternehmer verkauft.

In diesen Fällen ist ein Gewährleistungsausschluß dringend anzuraten.

Die Gewährleistung kann hingegen nicht vollständig ausgeschlossen werden, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer Privatperson (Verbraucher) ist. Dann kann lediglich die Verjährungsfrist auf ein Jahr reduziert werden, was in den allermeisten Standardkaufverträgen dann auch vereinbart werden wird.

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Schadensregulierung

Sie können den Schaden selbst regulieren. Dies bietet sich insbesondere an, wenn der Schaden gering ist, die Haftungslage klar ist und so zu erwarten ist, dass die Versicherung den Schaden schnell und unkompliziert regulieren wird.Gerade bei größeren Schäden, sollten Sie sich jedoch an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Dieser weiß, wie die Regulierung schnell und umfassend erledigt werden kann. Zudem hat die Versicherung auch die Kosten des Verkehrsanwaltes zu tragen. Dies zumindest soweit, wie die gegnerische Haftpflichtversicherung aufgrund der Haftungsquote auch für den Schaden eintreten muß. Hat der Gegner den Unfall daher allein verschuldet, so muß die gegnerische Haftpflichtversicherung auch Ihre Rechtsanwaltskosten zu 100 % tragen. Haftet der Unfallgegner hingegen nur zu 75%, so muß seine Versicherung auch nur 75% des gesamten Schadens und damit auch nur 75 % der Anwaltskosten tragen. Sind Sie verkehrsrechtsschutzversichert, so sollten Sie in jedem Falle einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung beauftragen, da Sie ja in jedem Fall ohne Kostenrisiko dastehen.Lassen Sie den Schaden nicht unbedingt von einem Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung begutachten. Es leuchtet ein, dass Gutachter, deren Arbeit- bzw. Auftraggeber ja schließlich die Versicherung ist, eher versuchen werden, den Schadensumfang gering zu halten. Ist beispielsweise ein Kotflügel verbeult, so könnte dieser ausgebeult oder komplett erneuert werden. Es beliebt zu befürchten, dass sich die Gutachter der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Zweifelsfall eher für die günstigere und nicht unbedingt für die geschädigtenfreundlichere Variante entscheiden werden.Lassen Sie sich nicht mit geringen Beträgen abspeisen. Einige Versicherer versuchen, Geschädigten auch wenn diese keine Mitschuld trifft, eine solche anzulasten, um die Haftungsquote für sich günstiger zu gestalten und so Geld zu sparen. Oftmals regulieren Versicherer auch den "eigentlichen" Fahrzeugschaden, unerschlagen dem Schädiger aber die Information, dass er ggf. auch noch weitere Positionen geltend machen kann. Daher informiert sie dieser Ratgeber umfassend über Ihre Rechte. Weigert sich die Versicherung dennoch Ihre Schäden umfänglich zu regulieren, so hilft meist das Schreiben eines Anwaltes, dass die Versicherung sich eines besseren besinnt und auch noch den ausstehenden Schadensbetrag erstattet. Hilft auch das Schreiben den Rechanwaltes nicht, so wird Sie dieser beraten können, ob es sich lohnt, noch die weiteren Schadenspositionen durchzusetzen und ob eine Klage gegen die Versicherung Sinn macht. Zumindest dann, wenn Sie verkehrsrechtsschutzversichert sind, macht eine Klage oftmals Sinn. Da Sie in diesen Fällen kein Prozeßrisiko trifft, können Sie bei einer Klage am Ende nur besser dastehen.Viele Werkstätten bieten an, den Schaden direkt mit der Versicherung abzuwickeln. Dazu lassen sich die Werkstätten bei Auftragserteilung meist sofort mit dem Auftragsformular Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung abtreten. Die Werkstatt übersendet der Versicherung dann die Rechnung mit der Bitte, den Rechnungsbetrag direkt an die Werkstatt zu überweisen. Seien Sie mit solchen Angeboten Ihrer Werkstatt bitte vorsichtig. Zum einen darf die Versicherung die Unfallschäden nicht für Sie als "Rechtsberater" regulieren. Zum anderen hat die Reparaturwerkstatt ggf. auch eigene Interessen an der Schadensregulierung und stellt diese ggf. bei der Schadensregulierung in den Vordergrund. Zudem werden in diesen Fälle oftmals andere Schadenspositionen als die eigentlichen Reparaturrechnung außer acht gelassen. Und dies, obwohl Sie einen völlig berechtigten Anspruch auf die weiteren Schadensersatzbeträge hätten. Daher: Sie müssen Ihren Schadensregulierungsanspruch nicht an die Werkstatt abtreten. Lesen Sie ein Auftragsformular der Werkstatt daher gut durch und sprechen die Werkstatt ggf. darauf an, dass Sie Ihre Ansprüche nicht abtreten möchten.





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