Beweispflicht:

Bei Streitigkeiten aus einem Gebrauchtwagenkauf spielen bei der Frage der Erfolgsaussichten viele Faktoren eine Rolle.

In der Regel stellen sich bei Streitigkeiten, z. B. wegen Mängeln bei einem Gebrauchtwagen, sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragen. Selbst dann, wenn ein ausführlicher Kaufvertrag vorliegt, ist die Rechtslage zum Teil unklar.

Dies liegt zum einen auch daran, dass der Käufer ggf. beweisen muss, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an ihn vorgelegen hat. Man kann sich vorstellen, dass dies bei einigen Mängeln nur schwer möglich sein wird. Grundsätzlich ist der Käufer beweispflichtig für diesen Umstand. Falls jedoch nach wenigen tausend Kilometern ein Getriebeschaden eintritt, kann dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Dann bestünde ggf. ein Gewährleistungsrecht. Ist der Mangel allerdings erst später entstanden, z. B. durch unsachgemäße Handhabung des Käufers, so liegt grundsätzlich kein Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer vor.

Bei Streitigkeiten über Gebrauchtwagenkäufe spielt daher häufig auch die Frage eine Rolle, wie der Käufer etwaige Mängel beweisen kann. Bei sogenannten Verbrauchsgüterkäufen kann ihn hier die sogenannte Beweislastumkehr des 476 BGB zugute kommen. 476 BGB besagt, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang der Sache zeigt. In diesem Fall wäre dann der Verkäufer dafür beweispflichtig, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war.

Liegt eine solche Beweislastumkehr nicht vor, so bleibt der Käufer für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt der Übergabe beweispflichtig.

Regelmäßig wird der Käufer einen solchen Beweis nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens führen können. In der Regel ordnen Gerichte bei mangelhaften Kraftfahrzeugen solche Sachverständigengutachten mangels eigener Sachkunde auch an. Sachverständigengutachten können sehr teuer werden. Ein solches Gutachten kann ggf. mehrere tausend Euro kosten.

Derjenige, der für diese Kosten selbst aufkommen muss, trägt ein ziemlich hohes Prozessrisiko. Es ist daher in einem solchen Rahmen auch ratsam, ggf. eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Eine entsprechende Verkehrsrechtschutzversicherung wird die Kosten für ein Gutachten in einem solchen Streitfall auch tragen.

Kommt es zu einem Prozess über die Frage, ob Ihr Fahrzeug mangelhaft war oder nicht oder in welcher Höhe eine Minderung berechtigt ist, so wird es schnell teuer. Es fallen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten an und bei technischen Fragen wird das Gericht ggf. einen Gutachter zu Rate ziehen müssen, dessen Gutachten ebenfalls teuer werden kann. Falls sie nicht rechtsschutzversichert sind, so sollten Sie sich den Weg zum Gericht gut überlegen.

Was bringt es Ihnen wenn Ihnen das Gericht bei einem Streitwert von 1.000,00 € zu 75% Recht gibt, Sie aber aufgrund der 25%igen Kostentragungspflicht im Nachhinein finanziell doch schlechter dastehen als zuvor?!

Daher unser Tip: Versuchen Sie sich mit dem Verkäufer gütlich zu einigen. Beharren Sie nicht auf den letzten 50,00 €. Ein guter außergerichtlicher Vergleich zumindest ohne Gericht und Gutachter ist besser als nichts. Dennoch sollten Sie sich zuvor ausführlich beraten lassen, welche Rechte Sie in Ihrem Einzelfall überhaupt haben.

Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Schadenspositionen:

Bei einem Unfall hat der Geschädigte oftmals ein Vielzahl an verschiedenen Schäden, die es durchzusetzen gilt. Die Arbeit, die Lauferei, der Zeitaufwand, nervige Telefonate und Schreiben oder Besuche bei Ihrem Anwalt bezahlt Ihnen sowieso keiner. Deshalb sollten Sie zumindest darauf achten, dass Sie alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen dem Grunde und der Höhe nach geltend machen. Sie haben das Recht darauf und dieses sollten Sie gegenüber der Versicherung im Schadensfall auch durchsetzen. Schließlich bezahlt jeder oft hohe Versicherungsbeträge, weshalb man mit den Versicherern im Falle eines Unfalls kein Mitleid haben muß. Im folgenden stellen, wir Ihnen daher dar, welche einzelnen Schadenspositionen Sie gegenüber der Versicherung geltend machen können:



Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.