Bußgeldverfahren

Wurden Sie z.B. bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwischt, so meldet die Polizei diesen Vorgang nach Abschluß der Ermittlungen der Bußgeldbehörde. Diese bekommt dann die Akte mit sämtlichen Informationen zugesandt. Hat die Bußgeldbehörde Kenntnis von einer Ordnungswidrigkeit erlangt, so kann sie ein sog. Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. In diesem Fall wird zunächst ermittelt, welche Ordnungswidrigkeit dem Beschuldigten vorgeworfen werden kann, wer der Beschuldigte ist und wo er wohnt. Typischerweise erfolgt wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wenn z.B. im Straßenverkehr eine Straßenverkehrsvorschrift verletzt worden ist.
Sobald die Bußgeldbehörde Ihre Akte auf dem Tisch hat, wird Sie entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird oder nicht. Die Bußgeldbehörde kann nach Kenntnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie folgt verfahren:

Die Bußgeldbehörde kann das Verfahren einstellen. Es erfolgt dann keine Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gegen den Betroffenen werden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. Gegen den Betroffenen wird bei nicht gravierenden Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung erteilt. Nach Bezahlung des Verwarngeldes ist die Angelegenheit erledigt. Es wird keine weitere bußgeldrechtliche Maßnahme eingeleitet. Wird das Verwarngeld nicht akzeptiert, wird der Verstoß im Bußgeldverfahren weiterverfolgt. Die Bußgeldbehörde erlässt nach Anhörung des Betroffenen einen Bußgeldbescheid. Dieser Bußgeldbescheid wird dann mit der entsprechenden Geldbuße und ggf. einem Hinweis auf Punkte und einem Fahrverbot dem Betroffenen zugestellt. Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Tut der Betroffene dies nicht, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann von der Bußgeldbehörde vollstreckt werden.
Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, so wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Vor dem Amtsgericht wird die Sache dann verhandelt. Es wird ggf. ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Innerhalb der Verhandlung wird dann geprüft, ob der bußgeldrechtliche Vorwurf Bestand haben kann oder nicht.

In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen, den Betroffenen freisprechen oder eine Bußgeldstrafe verhängen. Der Betroffene kann regelmäßig zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch wieder zurücknehmen. Tut er dies, so wird der Einspruch rechtskräftig.

Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige Gericht an das zunächst ausgesprochene Bußgeld nicht gebunden ist. Das Gericht kann folglich das Bußgeld oder das Fahrverbot auch erhöhen. Ein Verschlechterungsverbot gibt es im Bußgeldverfahren insoweit nicht.

Hat das Gericht ein Urteil gefällt, so gibt nur in beschränktem Maße hiergegen Rechtsmittel. Der Betroffene hat gegen ein Urteil über 250 € Geldbuße bzw. über ein Urteil, in dem auch ein Fahrverbot ausgeurteilt wird, die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Im Falle der Einlegung der Rechtsbeschwerde wird das erstinstanzliche Urteil dann von einem übergeordneten Gericht nochmals überprüft.

Legt der Betroffene gegen das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsbeschwerde ein, so wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.



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