Entzug des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt

Jetzt Rechtschutzversicherung abschließen!

Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen!

Entzug des Führerscheins nach Trunkenheitsfahrt

Sollte Sie tatsächlich irgendwann einmal im Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, obwohl Sie in Folge von Alkohol oder Drogenkonsum nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird Ihnen in aller Regel der Führerschein sofort entzogen werden. Es sieht dann so aus, dass Sie die Polizisten fragen werden, ob Sie den Führerschein freiwillig herausgeben. Tun Sie das nicht, so wird Ihr Führerschein beschlagnahmt werden. Die Polizisten haben ein Recht, Ihren Führerschein zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht nahe liegt, dass Sie sich einer Trunkenheitsfahrt gem. 316 StGB strafbar gemacht haben. Das Recht zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus 111 a StPO. Hiernach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis auch in einem späteren Strafverfahren tatsächlich entzogen werden wird. 111 a StPO verweist insofern auf 69 StGB. 69 StGB regelt folgendes:

"(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs ( 315c),der Trunkenheit im Verkehr ( 316),

des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches ( 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen."

Die Trunkenheit im Straßenverkehr gem. 316 StGB ist eine rechtswidrige Tat gem. 69 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Trunkenheit im Verkehr wird daher in der Regel davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. 69 Abs. 3 StGB bestimmt weiterhin, dass die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils dann auch tatsächlich erlischt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.