Fahrerflucht

Wie bereits dargelegt, begründet 142 StGB die Pflicht für jeden Unfallbeteiligten, persönlich unter Angabe seiner Unfallbeteiligung mit seinem benutzten Fahrzeug an dem Unfallort anwesend zu bleiben, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist verstrichen ist. Grundsätzlich macht sich folglich jeder Unfallbeteiligte dann strafbar, wenn er gegen diese grundlegenden Pflichten verstößt. Diese Pflicht zur Gewährleistung der Feststellung der Unfallbeteiligung normiert 142 StGB durch drei Straftatbestände:

Zunächst bestraft 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen Unfallbeteiligten, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfall entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft zudem auch denjenigen, der als Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernte, bevor er eine nach den Umständen eine angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellung zu treffen.In diesem Rahmen stellt sich die Frage, wie lange man bei einem Unfall tatsächlich warten muss, um die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall zu gewährleisten. In der Rechtssprechung wurden dabei Wartezeiten von weniger als zehn Minuten bis hin zu mehreren Stunden als angemessen bzw. ausreichend erachtet. Insofern wird es stets auf den Einzelfall ankommen, wie lange der Unfallbeteiligte tatsächlich am Unfallort verbleiben muss. Im Folgenden sollen lediglich einige Fälle aus der Rechtssprechung aufgeführt werden, um eine grobe Orientierung bzgl. der angemessenen Wartezeiten zu bieten:

Das OLG Düsseldorf (VM 1976, 52) hielt eine Wartezeit von zehn Minuten bei einem nächtlichen Unfall mit nur geringfügiger Schadenshöhe um 200 DM für angemessen. Die gleiche Wartefrist hielt das OLG Stuttgart (NJW 1981, 1107) bei völlig klarer Haftungslage für ausreichend.

In dem Fall, in der ein Kraftfahrer eine Leitplanke in einer Ortschaft beschädigt hatte und 20 Minuten wartete, urteilte das OLG Saarbrücken (VHS 46, 187), dass diese Wartefrist von 20 Minuten in dem Fall ausreichend gewesen sei.

Die Oberlandesgerichte Nürnberg (Versicherungsrecht 1993, 1350) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (VHS 54, 41) hielten bei einem nächtlichen Unfall mit ca. 1.100 DM Schadenshöhe eine Wartefrist von 30 Minuten für angemessen.

Im Fall der Tötung oder schweren Körperverletzung eines anderen Menschen ist in der Literatur zu 142 StGB als unterste Grenze der Wartedauer eine Wartezeit von insgesamt einer Stunde festgelegt worden.Neben diesen Grundtatbeständen bestraft 142 Abs. 2 StGB auch denjenigen Beteiligten, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Folglich bestraft 142 StGB verständlicherweise auch denjenigen, der sich zwar nachdem er eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat vom Unfallort entfernt hat, jedoch danach die Feststellungen nicht unverzüglich nachgeholt hat.

Praxistipp:



Dies bedeutet, dass bei einem Unfall grundsätzlich folgende Reihenfolge einzuhalten ist: Zunächst hat man nach einem Unfall die Feststellung seiner Person seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung den am Unfallort anwesenden Beteiligten zu ermöglichen. Das bedeutet, dass man den Unfallbeteiligten bzw. der herbeigerufenen Polizei die Anschrift mit Adresse, sein Kennzeichen und sonstige erforderliche Angaben zu machen hat.
Sollte sich ein Unfall ereignet haben, bei dem kein anderer Unfallbeteiligter anwesend ist und bei dem die Polizei nicht gerufen werden kann, so hat man dann eine angemessene Zeit zu warten. Wie bereits oben dargelegt bestimmt sich die angemessene Wartezeit nach den einzelnen Umständen insbesondere nach der Schadenshöhe, nach der Uhrzeit und dem Ort an dem der Unfall sich ereignet hatte.
Ist die Feststellung der Unfallbeteiligung nach der angemessenen Wartezeit nicht möglich gewesen, weil der Unfallbeteiligte z. B. kein Handy hat, mit dem er die Polizei hätte erreichen können, sich in einem Funkloch befindet oder sich keine feststellungsbereite Person gefunden hat, so endet hiermit seine Feststellungspflicht noch nicht. Nach 142 Abs. Nr. 1 und 2 muß der Unfallbeteiligte nämlich nach Entfernung vom Unfallort, von dem er sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt entfernt hatte, die Feststellung unverzüglich ermöglichen. Dies kann z. B. geschehen, indem er unverzüglich eine nahgelegene Polizeidienststelle anfährt oder am Telefon bekannt gibt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Wichtig ist, dass dies nicht erst am nächsten Morgen oder einige Tage später erfolgt. Nicht selten hatte der Unfallbeteiligte tatsächlich einige Zeit gewartet, ist dann nach Hause gefahren und hat erst am folgenden Tag den Unfall gemeldet. Erscheint die Polizei jedoch in der Zwischenzeit, z. B. einige Stunden nach dem Unfall bei den Beteiligten zu Hause, so wird es dem Unfallbeteiligten ggf. schwer fallen, darzulegen, dass er doch vor hatte, am nächsten Morgen den Unfall zu melden. Er begibt sich danach in die Gefahr gem. 142 StGB bestraft zu werden.





Noch mehr fundierte Informationen finden Sie hier!

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.