Fahrtenbuchauflage, Widerspruch

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Muss ich der Fahrtenbuchauflage nachkommen, wenn ich gegen diese wirksamen Widerspruch erhoben habe?

Grundsätzlich hat die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt eine sogenannte aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass ein Verwaltungsakt, wie zum Beispiel auch die Fahrtenbuchauflage, solange keine bindende Wirkung entfaltet, wie über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt nicht rechtskräftig entschieden wurde.

In den Fällen jedoch, in denen die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage ausspricht, wird sie regelmäßig zeitgleich mit dem Erlass der Fahrtenbuchauflage die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anordnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage führt dann dazu, dass der Fahrtenbuchauflage trotz des wirksam eingelegten Widerspruchs sofort Folge zu leisten ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage wird von in Rechtsprechung ebenfalls regelmäßig als rechtmäßig anerkannt. Es soll ja gerade verhindert werden, dass der Betroffene durch Einlegung des Widerspruchs die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für Monate oder Jahre aushebeln kann.

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