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Bußgeldverfahren verursachen regelmäßig 500 bis 800 € Rechtsanwaltskosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten und ggf. teure Gutachterkosten an. Nicht selten müssen in der Praxis zweifelhafte Bußgelder oder Urteile akzeptiert werden, weil der nicht rechtschutzversicherte Beschuldigte das Kostenrisiko von ggf. mehrern tausend Euro scheut. Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei Bußgeld- und Verkehrsstraf- und Zivilverfahren rund um das Thema Auto und Verkehr sämtliche Rechtsanwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich für wenig Geld im Jahr rechtschutzversichern. Vvergleichen Sie jetzt und fahren Sie ab sofort mit einem besseren Gefühl! (Bitte hier klicken!)

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Heroin

316 StGB bestraft nicht nur denjenigen, der nach dem Konsum alkoholischer Getränke ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er nicht mehr in der Lage ist, ein solches zu führen. Das gleiche gilt für denjenigen, der andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Andere berauschende Mittel sind all diejenigen, deren Wirkungen des Alkohols vergleichbar sind und welche die intellektuelle und motorische Fähigkeiten und dass Hemmungsvermögen beeinträchtigen (BGH VRS 53, 356). Zu den anderen berauschenden Mitteln gehören grundsätzlich Drogen wie Haschisch, Heroin oder Kokain. Selbstverständlich auch andere Drogen wie LSD oder Extasy. Grundsätzlich fallen Medikamente nicht unter andere berauschende Mittel im Sinn des 316 StGB.

Die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluß von Heroin kann gegen 316 StGB verstoßen, wenn der Fahrer unter Einfluß von Heroin steht und eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit aufweist. In diesen Fällen ist dann auch regelmäßig mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen. Selbst wenn keine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt, kann die Fahrt unter Einfluß von Heroin ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot nach sich ziehen.

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